Bei der ersten Verordnung gewährt die gesetzliche Krankenkasse eine Erstausstattung mit Kompressionsstrümpfen sowie eine Wechselversorgung mit einem weiteren (Paar) Kompressionsstrümpfen. Die Krankenkasse prüft die Verordnung auf Notwendigkeit. Unter Umständen (Flachstrickware) fordert sie auch einen Kostenvoranschlag an.
Die Haltbarkeit der Strümpfe beträgt bei regelmäßigem Tragen etwa ein halbes Jahr. In der Regel kann alle sechs Monate eine neue Verordnung für die Wechselversorgung eingereicht werden. Für gewöhnlich übernimmt die Krankenkasse die Kosten für zwei Paar Strümpfe pro Jahr, bei ärztlicher Begründung in Ausnahmefällen auch für weitere Strümpfe. Gründe dafür sind etwa eine starke Veränderung der Umfangmaße beispielsweise durch Reduktion des Ödems.
Wer sich Kompressionsstrümpfe verordnen lässt, sollte sich dafür immer ein separates Rezept ausstellen lassen, auf dem das Feld 7 „Hilfsmittel“ angekreuzt ist. Auf dem Rezept sollten Angaben gemacht sein über
- Diagnose mit ICD-10-Code,
- Nummer des Hilfsmittels und dessen Bezeichnung,
- Anzahl,
- Länge und
- Kompressionsklasse (siehe weiter unten).
Ist eine „Maßanfertigung“ notwendig – etwa bei einem Lip-Lymphödem oder wenn nur ein ganz bestimmtes Produkt für die Behandlung geeignet ist –, sollte dies unbedingt vermerkt und begründet sein.
{{::tip::standard::Auch berufsbedingt – etwa in der Landwirtschaft – kann eine Mehrversorgung aus hygienischen Gründen angezeigt sein. Wichtig ist hier die Begründung auf dem Rezept ergänzend zur Diagnose.::}}
Wichtig sind ferner Angaben zur Strickart des Strumpfes (flachgestrickt oder rundgestrickt) sowie Angaben über zusätzliche Hilfsmittel wie Haftband, Hautkleber oder Anziehhilfen, falls notwendig.
Extras, die den Tragekomfort erhöhen, wie hochwertigere Fasern, die luftdurchlässiger sind, oder spezielle Strumpffarben oder -muster, müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei ärztlicher Verordnung einer häuslichen Krankenpflege für das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten dafür. Dann ist lediglich ein Eigenanteil zu zahlen.
Medizinische Kompressionsstrümpfe zählen zu den Hilfsmitteln, deren Verordnung bzw. Kostenübernahme – je nach Krankenkasse – womöglich erst genehmigt werden muss. Im Zweifelsfall ist dies bei der Krankenkasse vorab zu erfragen oder durch einen Kostenvoranschlag über das Sanitätshaus abzuklären. Regelungen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (SVLFG) dazu finden Sie unter: www.wochenblatt.com/kompression
Kompressionsstrümpfe sind in vier Druckklassen erhältlich
Je nach Therapieziel oder Ausprägung der Symptome bestimmt der Arzt die Druckklasse. Diese ist unabhängig von der Strickart und gibt es in vier verschiedenen Kompressionsklassen. Je höher die Klasse, desto stärker ist der Druck, der durch den medizinischen Kompressionsstrumpf ausgeübt wird. Dabei ist der Druck im Fesselbereich am stärksten und nimmt nach genau definiertem Druckverlauf zum Oberschenkel hin kontinuierlich auf etwa 40 % ab.
Klasse 1: bei leichter oder beginnender Krampfaderbildung – vor allem bei Schwangeren –, bei schweren und müden Beinen ohne Ödembildung;
Klasse 2: bei ausgeprägten Krampfadern, Schwellungen, oberflächlichen Venenentzündungen, Flüssigkeitsansammlungen (Ödeme), nach Operation wie Verödungsbehandlungen;
Klasse 3: nach Thrombose und Abheilen von Unterschenkelgeschwüren, bei chronischer Veneninsuffizienz, Krampfaderleiden mit Hautveränderungen, bei Lip-und/oder Lymphödem;
Klasse 4: bei noch schwereren Krankheitsbildern als Klasse 3, beim Lip-Lymphödem.
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