In der Regel spielt die Patientenverfügung eine Rolle, wenn es um lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen geht. Sie bezieht sich meist auf das Endstadium einer Erkrankung oder auf bestimmte Situationen wie etwa einem Wachkoma. „Eine Patientenverfügung ist nicht für eine Akutsituation, wie zum Beispiel einen Herzinfarkt, gedacht, wohl aber wenn es in diesem Zusammenhang keine Hoffnung auf Gesundung gibt“, erklärt Birgit Volks, Beraterin für Absicherung und Vorsorge von Familie und Betrieb an der Landwirtschaftskammer NRW.
So setzen Sie eine Patientenverfügung auf
Die Patientenverfügung ist für Ärzte bindend, kommt aber erst zum Einsatz, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr selbst bilden und zum Ausdruck bringen können. Es ist empfehlenswert, diese mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren, damit der Bevollmächtige Ihrem Willen Nachdruck verleihen kann. Sie geben der Vertrauensperson damit eine wichtige Hilfe an die Hand.
Auch bei einer Patientenverfügung sollte man sich an bestimmte Formalitäten halten wie Birgit Volks erklärt:
- Sie muss immer schriftlich verfasst und eigenständig unterschrieben sein mit Ort und Datum, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich;
- Sie kann nur von volljährigen Personen erstellt werden;
- Sie sollte regelmäßig auf Aktualität kontrolliert bzw. angepasst werden. Formulierungen wie: „Die Verfügung gilt solange, bis ich widerrufe“ sind möglich ebenso wie eine zeitliche Befristung, die nach Ablauf ihre Gültigkeit behält, wenn (sie) die Verfügung durch eine Unterschrift mit aktuellem Datum erneut bekräftigt wird.
- Inhaltlich sollten Sie in der Patientenverfügung festhalten, wie und in welchen konkreten Situationen Sie eine Medikation und Behandlung wünschen und wann ein Behandlungsverfahren eingestellt werden soll. Erklären Sie welche Wünsche Sie an Ihre Lebensqualität stellen, also etwa ob Ihnen Lebensqualität wichtiger ist als die Lebensdauer oder umgekehrt.
{{::tip::standard::Hilfreiche Formulierungshilfen liefert die Broschüre „Patientenverfügung“ vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz unter https://www.bmjv.de
Informationen zum Thema persönliche Vorsorge durch Vollmachten (wir berichteten) und Verfügungen bietet die Landwirtschaftskammer NRW auch online in ihrem Weiterbildungsangebot im Netzwerk (WiN) für Frauen im Agrarbereich an: www.netzwerk-agrarbuero.de::}}
Formulieren Sie möglichst konkret Ihre Wünsche zu Situationen wie künstlicher Ernährung und Beatmung, Wiederbelebung, Dialyse, Antibiotikabehandlung, Organspende und auch Sterbebegleitung sowie Unterbringung etwa in einem Hospiz. „Es kann sehr hilfreich sein, sich in diesen Punkten auch vom Hausarzt beraten zu lassen und in die Verfügung hineinzuschreiben, wenn der Hausarzt eingeschaltet werden soll“, informiert Expertin Volks.
Formulierungshilfen und Textbausteine aus Ratgebern können beim Verfassen unterstützen. Von der Verwendung von Ankreuztexten rät Birgit Volks jedoch ab. Ankreuzbare Patientenverfügungen seien nicht immer rechtssicher formuliert.
Patientenverfügung muss im Original vorgelegt werden
Eine Patientenverfügung ist dem Arzt immer im Original vorzulegen. Dieser fertigt davon eine Kopie an. Liegt keine Patientenverfügung vor, entscheiden Ärzte über die medizinische Behandlung. In dem Fall sollen allerdings Angehörige gehört werden.
Hat man dagegen eine Vertrauensperson in einer Vollmacht benannt oder wurde ein gesetzlicher Betreuer bestellt, so muss sich dieser mit dem Arzt über Ihren mutmaßlichen Willen verständigen.
Und noch eines: Eine Patientenverfügung kann jederzeit geändert werden. Wichtig wäre in dem Fall, darüber mit Angehörigen und der bevollmächtigen Vertrauensperson im Gespräch zu bleiben.
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