Corona-Pandemie

Entlastungsbetrag jetzt ohne Qualifikationsnachweis nutzbar

Ab sofort ist der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung für Nachbarschaftshelfer, die zur Unterstützung Pflegebedürftiger in der häuslichen Versorgung tätig sind, auch ohne Qualifikationsnachweis verfügbar. Dies gilt zunächst bis 30. 09. 2020.

Jeder Person mit Pflegegrad steht im Rahmen der Pflegeversicherung ein Entlastungsbetrag zur Verfügung. Dieser beträgt monatlich 125 € und soll Angebote finanzieren, die Pflegebedürftige im Alltag unterstützen und pflegende Angehörige entlasten.

Übernehmen geschulte Ehrenamtliche oder professionelle Betreuungskräfte für einige Stunden im Monat entsprechende Aufgaben, kann dies über den Entlastungsbetrag finanziert werden.

Ehrenamtliche sichern die häusliche Versorgung

Abrechenbare Aufgaben umfassen individuelle Hilfen im Alltag und hauswirtschaftliche Unterstützung, die die häusliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen sicherstellen. Dazu zählen haushaltsnahe Dienstleistungen wie etwa der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, das Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, die Anlieferung von Speisen, die Übernahme von Botengängen beispielsweise zur Apotheke oder die Organisation erforderlicher Arztbesuche und die Erledigung von Behördengängen und -angelegenheiten.

Zum Kreis der geschulten Ehrenamtlichen zählen Nachbarn, Freunde oder andere Menschen, die einem Pflegebedürftigen nahestehen. Sie dürfen aber bis zum zweiten Grad nicht mit ihm verwandt oder verschwägert sein und auch nicht mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Bislang wurden die Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen dienen, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe von der zuständigen Pflegekasse nur erstattet, wenn die helfende Person eine geeignete Qualifizierung - mindestens im Umfang eines Pflegekurses entsprechend § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - nachweisen konnte.

Qualifikationsnachweis bis September ausgesetzt

Aufgrund der Corona-Pandemie hat das zuständige Ministerium für Alter, Gesundheit und Soziales des Landes NRW Anpassungen vorgenommen.

Der Entlastungsbetrag für sogenannte Nachbarschaftshelfer- und helferinnen steht ab sofort auch dann zur Verfügung steht, wenn diese keinen Qualifikationsnachweis haben, informiert das Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz Münster und das westliche Münsterland.

Die Verordnung der Landesregierung zur Unterstützung der häuslichen Versorgung gilt zunächst bis zum 30.09.2020. Die Regelung kann je nach Entwicklung und Risikobeurteilung jeweils bis zu ein einem halben Jahr verlängert werden.

Das Vorgehen bei der Pflegekasse

  • Der Versicherte fragt bei der Pflegekasse das Formular zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe an. In dem Formular wird der Pflegekasse Name und Adresse der Nachbarschaftshelferin mitgeteilt.

  • Die Pflegekasse schickt mit der Anerkennung der Nachbarschaftshilfe einen Schein zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung zu.

Helfer/innen, die im Rahmen eines Minijobs in der häuslichen Betreuung tätig sind, dürfen bis 31.10.2020 die monatliche Verdienstgrenze von 450 € bis zu fünfmal überschreiten.

Weitere Informationen dazu geben die zwölf Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz in NRW (https://alter-pflege-demenz-nrw.de/regionalbueros), örtliche Pflegeberatungsstellen, Pflegekassen und die minijob-Zentrale.

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