Pflege Entlastungsbetrag
Entlastung für Pflegende
Pflegekassen finanzieren Entlastungs- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige und deren Angehörige. Wissen Sie wofür Sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro einsetzen können?
Damit Menschen mit anerkanntem Pflegegrad möglichst lange in ihrem häuslichen Umfeld versorgt werden können, gibt es vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten. Bei Pflegekassen können Pflegebedürftige aller Pflegegrade seit 2017 einen Entlastungs- bzw. Betreuungsbetrag von bis zu 125€ monatlich in Anspruch nehmen. Den Betrag gibt es zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung. Er ist allerdings zweckgebunden und wird nicht ausgezahlt.
Dieser Betrag dient dazu, pflegende Angehörige in ihrem Alltag zu entlasten oder Pflegebedürftige bei der eigenständigen Gestaltung des Alltages zu unterstützen.
Landfrau Gertrud S. aus dem Kreis Gütersloh nimmt die Entlastungsleistung seit 2019 in Anspruch. Die 59-Jährige kümmert sich um ihren pflegebedürftigen Mann Hermann (Pflegegrad III) und Sohn Markus (Pflegegrad II). Doch seit einer Tumorerkrankung fällt der Landfrau die Arbeit im Haus schwer.
Einmal in der Woche lässt sie sich nun durch Hauswirtschafterin Cornelia H. für drei bis vier Stunden im Haushalt unterstützen. Fenster putzen, wischen, Betten beziehen, bügeln und kochen – das sind ihre Aufgaben.
Die Entlastung im Haushalt durch Cornelia H. kommt nicht von ungefähr. Die 52-Jährige ist eine von derzeit etwa 130 selbstständig tätigen Mitgliedern, die für den anerkannten ambulanten Dienstleister „kompass“ aus Rietberg arbeitet.
Beim Dienstleister „kompass“ agieren Selbstständige, die in den Bereichen Familie, Senioren und Integration verschiedene Dienstleistungen anbieten, die über „kompass“ mit dem jeweiligen Kostenträger, wie Kranken- oder Pflegekasse, abgerechnet werden können. Näheres unter Tel. (0 29 44) 5 84 41 oder www.kompass-hilft.de
Der Entlastungs- bzw. Betreuungsbetrag kann nur für qualitätsgesicherte Leistungen in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, dass die Entlastungsleistung durch einen ambulanten Pflegedienst, einen anderweitigen anerkannten Dienstleister oder eine Hilfe, die laut Landesrecht anerkannt ist, durchgeführt wurde.
Der Entlastungsbetrag muss nicht bei der Pflegekasse beantragt werden. Als Nachweis dienen Abrechnungen, Quittungen oder Belege. Im Normalfall geht der Pflegebedürftige in Vorleistung. Er begleicht die Rechnungen und reicht sie anschließend bei der Pflegekasse ein.
Anerkannte Anbieter von Betreuungsleistungen können auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss der Pflegebedürftige eine Abtretungserklärung ausfüllen.
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