Corona-Pandemie

Covid-19 als Berufskrankheit anerkennen lassen

Unter bestimmten Bedingungen können einige Berufstätige eine Erkrankung an Covid-19 als Berufskrankheit anerkennen lassen.

Die Erkrankung an Covid-19 kann unter anderem bei Beschäftigten im Gesundheits­wesen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen, erklärt die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Das gilt insbesondere für Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien. Die Vo­raussetzungen für die Aner­kennung können neben Arbeitnehmern auch ehrenamtliche Helfer und freiberufliche Selbstständige erfüllen.

Drei Voraussetzungen

Folgende drei Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die ­gesetzliche Unfallversicherung eine Erkrankung an Covid-19 als Berufskrankheit anerkennt:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-­infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesund­heitswesen und
  • relevante Krankheitserscheinungen wie Fieber und Husten sowie
  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Wer vermutet, dass seine Erkrankung berufliche Ursachen hat, sollte seinen behandelnden Arzt oder den Betriebsarzt auf einen möglichen Zusammenhang ansprechen. Ärzte sowie Arbeitgeber sind verpflichtet, der gesetzlichen Unfall­versicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.

Verdacht auf Berufskrankheit selbst melden

Erkrankte können aber auch selbst einen Verdacht auf eine Berufskrankheit melden, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind. Nähere Informationen über Berufskrankheiten erteilt die DGUV auf ihrer Internetseite.


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