Corona-Pandemie

Akuthilfe für pflegende Angehörige

Die Bundesregierung hat eine Akuthilfe für Beschäftigte beschlossen, die Pflegebedürftige in der Corona-Krise zu Hause betreuen. Die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege gelten bis zum 30. 09. 2020.

Berufstätig sein und gleichzeitig einen Angehörigen zu Hause pflegen - für etwa 2,5 Millionen Beschäftigte ist das derzeit Alltag. Viele sind durch die Corona-Krise zusätzlich belastet, weil etwa Tagespflegeeinrichtungen geschlossen wurden oder Pflegedienste nicht in vollem Umfang kommen. Wie das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend erklärt, wurde nun ein Gesetz verabschiedet, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege erleichtern soll. Die Regelungen gelten befristet bis zum 30. September 2020. Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf vor:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Bisher konnten Beschäftigte in einer akut auftretenden Pflegesituation bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege akut neu organisieren muss, kann nun bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.

Pflegeunterstützungsgeld

Um akut die Pflege eines Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren, erhalten Beschäftigte bislang für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Die Neuregelung sieht einen vereinfachten Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld vor.

Es wird bis zum 30. September 2020 auch dann gewährt, wenn ein Engpass in der pflegerischen Versorgung entstanden ist, den die Angehörigen im Zuge der COVID-19-Pandemie nur selbst auffangen können.

Darüber hinaus sollen Beschäftigte bis Ende September 2020 das Pflegeunterstützungsgeld insgesamt für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen können. Bereits genutzte Tage mit Pflegeunterstützungsgeld werden angerechnet.

Familienpflegezeit und Pflegezeit

Außerdem sollen Beschäftigte, die gleichzeitig Pflegeaufgaben übernehmen, die Möglichkeit erhalten, Familienpflegezeit und Pflegezeit flexibler zu nutzen. Pflegende Angehörige sollen demnach leichter eine Freistellung von 6 Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen können, sei es vollständig oder wenn sie in Teilzeit arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber zustimmt.

Wer den gesetzlichen Rahmen für die Auszeiten bisher nicht ausgeschöpft hat, soll kurzfristig auch Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen können, sofern sie die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Möchten Beschäftigte eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, müssen sie diese schriftlich beim Arbeitgeber 10 Tage - statt 8 Wochen - vorher, beantragen. Die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden darf vorübergehend unterschritten werden. Die Familienpflegezeit und die Pflegezeit können miteinander kombiniert werden, müssen aber nun befristet bis Ende September nicht mehr unmittelbar aneinander anschließen.

Förderung durch zinslose Darlehen

Einkommenseinbußen sollen bei der finanziellen Förderung durch Darlehen nach dem Familienpflegezeitgesetz berücksichtigt werden. Dazu sollen Monate mit pandemiebedingten Einkommensausfällen bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Die Rückzahlung der Darlehen wird für die Betroffenen im Verwaltungsverfahren erleichtert.

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