Kurzwaffe „unterladen“ aufbewahrt

Kürzlich hat die Kreispolizei meinen Waffenschrank kontrolliert. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition wurde bestätigt mit einer Beanstandung: Eine Kurzwaffe lag unter- und nicht entladen im B-Fach des Waffenschranks. Jetzt droht mir ein Bußgeldverfahren, da eine unterladene Waffe als geladene Waffe gelte. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar. Müsste ich ein Magazin gefüllt mit Patronen ebenfalls separat lagern? Könnte ich durch die Ordnungswidrigkeit als unzuverlässig gelten, wodurch ich meinen Jagdschein verlieren könnte?

Die Pflicht, erlaubnisfreie und ­erlaubnispflichtige Schusswaffen ungeladen aufzubewahren, gilt seit der Änderung der Allge­meinen Waffenrechtsverordnung (AWaffV) im Jahr 2017 und ist in § 13 normiert. So steht dort zum Beispiel vor der Aufzählung der einzelnen Behältnisse mit ihren Schutzklassen: „Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das (…)“

Vorher traf die AWaffV zum Ladezustand der aufzubewahrenden Waffen keine Regelung. Es galt lediglich das Trennungsgebot von Waffen und Munition in Waffenschränken der Klassen A und B gemäß VDMA 24992. Erst in...