Bau der Erdgasfernleitung im Kreis Wesel

Klage gegen Zeelink abgewiesen

Das Oberverwaltungsgericht NRW wies die Klage der Gemeinde Hünxe gegen die Erdgasfernleitung Zeelink ab. Der Senat hält die technische Sicherheit der Erdgasfernleitung für gewährleistet.

Die Gemeinde Hünxe im Kreis Wesel klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf für den Bau und Betrieb der Erdgasfernleitung Zeelink. Im Wesentlichen ging es um Sicherheitsmängel bei der Leitung und im Trassenverlauf. Die klagende Gemeinde forderte, Sicherheitsabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten einzuhalten. Sie machte eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes geltend. Damit kam sie aber nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Klage nun abgewiesen.

Erdgasfernleitung ist technisch sicher

Die Erdgasfernleitung Zeelink dient der Gasversorgung mit sogenanntem H-Gas (hochkalorisches Gas). Mit einer Länge von 215 km verläuft sie in drei Abschnitten durch die Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Münster. Für jeden Leitungsabschnitt gibt es einen eigenständigen Planfeststellungsbeschluss der jeweils zuständigen Bezirksregierung.

Wie das OVG mitteilt, hatte der Senat bereits in zuvor entschiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Erdgasfernleitung Zeelink dargelegte Rechtsauffassung bestätigt: Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss bestätige, dass die technische Sicherheit der Erdgasfernleitung gewährleistet ist und damit schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die Erdgasfernleitung erfülle die Anforderungen der Verordnung über Gashochdruckleitungen, so der Senat. Zudem werde gesetzlich vermutet, dass sie dem Stand der Technik entspricht, weil sie die Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) einhält.

Die klagende Gemeinde erhob den Einwand, dass die Vermutung zu widerlegen ist, weil das DVGW-Regelwerk nicht mehr den Stand der Technik wiedergebe, konnte dies aber dem Senat nicht belegen. Es seien keine Stellungnahmen fachkundiger Stellen ersichtlich, die im Hinblick auf Erdgasfernleitungen der in Rede stehenden Art unter Sicherheitsgesichtspunkten die Einhaltung bestimmter Mindestabstände zu bebauten oder zur Bebauung vorgesehenen Gebieten fordern.

Baugebiet in der Nähe kann kommen

Im Hinblick auf ihr gemeindliches Selberverwaltungsrechts ist eine Verletzung der klagenden Gemeinde in ihren eigenen Belangen, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit, nicht ersichtlich. Angesichts einer von der Klägerin selbst Anfang des Jahres 2021 in sozialen Medien veröffentlichen Mitteilung sei davon auszugehen, dass ein geplantes, in der Nähe der Leitung gelegenes Baugebiet ohne Weiteres realisiert werden kann.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann beim Bundesverwaltungsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden (Aktenzeichen: 21 D 12/19.AK).

Niedersachsen verhängte Baustopp

Anders als das OVG NRW entschied das OVG Niedersachsen im Jahr 2011 in Bezug auf die „Norddeutsche Erdgasleitung“ (NEL). Danach durfte die Gasfernleitung in bestimmten Bereichen nicht so wie bisher geplant verwirklicht werden. Stattgegeben hat der Senat laut Bericht des OVG Niedersachsen den Anträgen der Gemeinde Stelle und einzelner Anwohner.

In der Gemeinde sollte die Pipeline über das Gelände einer Grundschule und eines Schulsportplatzes verlaufen; zahlreiche Wohnhäuser von Anwohnern sollen teilweise in Abständen von nur 30 bis 50 m passiert werden. Die Planfeststellungsbehörde sah lediglich einen 10 m breiten Schutzstreifen vor. Der Senat bemängelte, dass dieses Sicherheitskonzept in den maßgeblichen rechtlichen und technischen Regelungen keine ausreichende Grundlage findet. Die Planfeststellungsbehörde habe neuere wissenschaftliche Veröffentlichungen zu den Risiken des Gastransports in Pipelines nicht hinreichend ausgewertet. Gasleitungen gelten im Vergleich zu dem Transport gasförmiger Stoffe per LKW, Schiff oder Bahn zwar als ein sicheres Transportmittel. Pipelineunfälle kommen aber doch immer wieder vor, häufig mit verheerenden Folgen. Der Senat sieht insoweit in einem Gefährdungsradius von 350 m einen Orientierungswert (Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 7 MS 69/11, 7 MS 70/11, 7 MS 72/11 und 7 MS 73/11).

Dieser Beitrag wurde am 28.09.22 um 12 Uhr aktualisiert.

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