Wochenblatt-Leserin Alexandra L. in T. fragt: Die Gemeinde bietet mir einen Acker zum Kauf an. Was für Kosten entstehen neben dem Kaufpreis und muss das Grundstück trotz klarer Grenzen neu vermessen werden?
Rechtsanwalt Hubertus Schmitte, WLV, nimmt Stellung: Neben dem Kaufpreis entstehen Notar- und Grundbuchkosten, die üblicherweise der Käufer trägt, was aber auch anders ausgehandelt werden kann. Zudem haben Sie als Käufer die Grunderwerbsteuer zu tragen, die derzeit in NRW 6,5 % des Kaufpreises beträgt.
Kaufpreis bestimmt Nebenkosten
Die Notarkosten sind abhängig vom Kaufpreis. Für die Beurkundung des Kaufvertrages erhält der Notar zwei Gebühren gemäß der Tabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes, für den Vollzug eine halbe Gebühr, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Beispielsweise beträgt bei einem Kaufpreis von 10 000 € eine Gebühr 75 €, bei einem Kaufpreis von 30 000 € eine Gebühr 125 €.
Gegenstand des Kaufvertrages kann nur ein im Grundbuch mit Gemarkung, Flur und Flurstück bezeichnetes Grundstück sein. Wenn ein solches Grundstück Gegenstand Ihres Kaufvertrages ist, muss nicht neu vermessen werden.
Teilgrundstück: neue Flurstücksbezeichnung
Wenn allerdings ein Teilgrundstück gekauft werden soll, muss zunächst vermessen und es müssen im Grundbuch neue Flurstücke gebildet werden. Erst danach kann das Teilgrundstück, das nun auch eine eigene Flurstücksbezeichnung hat, Gegenstand des Kaufvertrages sein.
Die Kosten der Vermessung teilen sich oft die Vertragsparteien. Doch das ist Verhandlungssache. Gesetzliche Vorschriften dazu bestehen nicht.
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(Folge 37-2022)