+++Aktualisierung am 14. Oktober 2022: Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert.+++
Der Mais ist vom Acker und damit lautet jetzt die wichtigste Frage unter Land- und Forstwirten: „Und, Grundsteuererklärung schon abgeben?“ Wer zu Beginn dieses Jahres ein Grundstück oder eine Immobilie besaß, ist verpflichtet, bis 31. Januar 2023 bei seinem zuständigen Finanzamt eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“, kurz „Grundsteuererklärung“, abzugeben.
Gerade mal 20 % sind eingegangen
Die meisten Landwirte haben die Sache mit der Grundsteuer an ihre Steuerberater abgegeben. Aber auch die arbeiten am Limit mit Sonderteams und Extraschichten. Bis Ende dieses Monats müssen die Erklärungen für rund 400000 land- und forstwirtschaftliche Betriebe und nochmal für 75000 Wohngebäude in NRW abgegeben werden. Laut Finanzverwaltung waren es Ende September gerade mal 20 % der Erklärungen.
Um den Endspurt zu erleichtern, gibt es hier eine Ausfüllhilfe für Landwirte in NRW, und exklusiv für Wochenblatt-Leser, die ihre Grundsteuererklärung selbst machen wollen. Sie basiert auf einem Erklärvideo der Finanzverwaltung NRW zum Ausfüllen für Wohnraum und eigener Erfahrung. Hinweis: Der folgende Beitrag und die Schritt-für-Schritt-Anleitung erheben weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch ersetzen sie eine steuerliche oder juristische Beratung.
Konto bei Elster anlegen: Voraussetzung für die Feststellungserklärung über Elster ist die Registrierung bei dem Online-Portal. Zur Registrierung geht es hier unter www.elster.de. Die Freischaltung kann bis zu zehn Tagen oder länger dauern.
Wie fange ich an?
Bevor Sie in die Tasten hauen, lesen Sie sich erstmal die gesamte Anleitung durch.
Exklusiv für Wochenblatt-Leser: Anleitung zum Ausdrucken
Sie können sich das Dokument auch ausdrucken. Wir haben die Druckversion an das Ende des Beitrags gestellt.
Welche Dokumente muss ich überhaupt ausfüllen?
1) Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes = Feststellungserklärung = GW 1, jeweils für Wohnraum und Betrieb
2) Anlage Grundstück = GW 2
3) Anlage Land- und Forstwirtschaft = GW 3
4) Anlage Tierbestand = GW 3A
Erstmal Hauptvordruck und Wohnhaus
Zunächst ist die Frage zu klären: Was ist Wohnraum? Im Zuge der Grundsteuerreform werden auch Betriebsleiter- und Altenteilerwohnhaus mit der dazugehörigen Fläche, dem Garten und Garagen im Grundvermögen als Ein- oder Zweifamilienhäuser bewertet. Hierfür müssen mit dem Hauptvordruck in Elster (GW 1) auch Anlage Grundstück (GW 2) ausgefüllt werden.
Ein Erklärvideo der Finanzverwaltung gibt es hier.
Das sollten Sie machen, und wenn das erledigt ist, legen Sie mit dem Betrieb der Land- und Fortwirtschaft los.
Das Zähler-Nenner-Problem
Hier noch ein Tipp zur Erklärung zum Betriebsleiter-/Altenteilerhaus.
Der Hauptvordruck (GW 1) ist jeweils für Wohnraum und den Betrieb abzugeben. In Zeile 11 müssen Sie aber nur bei der Erklärung für den Wohnraum unter „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ Angaben machen. Das entfällt bei der Erklärung für den Betrieb – siehe Hinweis bei Schritt 5 für Landwirte.
Bei der Feststellung für den Wohnraum müssen Sie in Zeile 11 in GW 1 „zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler“ und „zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner“ angeben.
Beispiel: Das Flurstück ist 15000m² groß, zum Haus gehören aber nur 1000 m².
So geben Sie es korrekt an:
· Zeile 10 -> Fläche in m² = 15000
· Zeile 11 -> Zähler = 1000, Nenner = 15000
Habe ich einen landwirtschaftlichen Betrieb?
Als Land- und Forstwirt müssen Sie auch für Ihren Betrieb eine Feststellungserklärung abgeben. Klären Sie zunächst, ob es sich um einen Betreib der Land- und Fortwirtschaft handelt.
Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören aktive Landwirtschafts,-Forstwirtschafts-, Wein- und Gartenbau-, oder Fischereibetriebe. Auch eine einzelne land- und forstwirtschaftliche Fläche oder Teilflächen reicht/reichen, um in der Grundsteuererklärung einen landwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Die Flächen können auch verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt sein.
Entscheidend ist der Bewertungsstichtag 1. Januar 2022.
Was ist mit einem leerstehenden Rinderstall oder stillgelegten Flächen?
Auch nicht mehr oder derzeit nicht genutzte oder ruhende land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgüter und Betriebe sind land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keiner anderweitigen Zweckbestimmung unterliegen. Erst wenn das der Fall ist, etwa wegen Unterstellen von Wohnanhängern, handelt es sich um Grundvermögen.
Hat eine Umnutzung zu Wohnraum stattgefunden, ist klar, dann -> Anlage GW 2.
Haben Sie umfassend saniert? Hier lesen Sie weitere Tipps im Beitrag "Vorsicht mit diesen Angaben".
Ebenso gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und -teile auch nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu ist dann GW 2 Anlage Grundstück auszufüllen.
Bevor es losgeht: Welche Daten brauche ich für GW 1 und GW 3 – wo finde ich diese?
Diese Angaben sollen Sie parat haben.
- Angabe des zuständigen Finanzamts und des Aktenzeichens (Angaben siehe Infoschreiben des Finanzamtes (FA)vom Mai 2022)
- Angaben zur Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder Lage des Flurstücks (siehe Infoschreiben des FA).
- Angaben zu den Flurstücken: Gemeinde mit laufender Nummer, Gemarkung, Gemarkungsnummer. Flur, Flurstück-Zähler, Flurstück-Nenner, amtliche Fläche, im Kataster ausgewiesene Nutzung, Ertragsmesszahl. Alle Daten stehen im Sachdatenauszug im Grundsteuerportal (Geodatenportal). Bei der Nutzung der Flächen sind die Angaben gegebenenfalls an die tatsächlichen Verhältnisse bzw. Nutzungen zum Stichtag 1. Januar 2022 anzupassen.
Hinweis: Die 6-stellige Gemarkungsnummer beginnt mit einer 2-stelligen Länderkennung und endet mit einer 4-stelligen länderspezifischen Gemarkungsnummer. Die Länderkennung für Nordrhein-Westfalen ist „05“.
- Die Brutto-Grundfläche der Wirtschaftsgebäude ist nur anzugeben bei Fass- und Flaschenweinerzeugung, Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau, Produktion von Nützlingen oder sonstigen Nebenbetrieben. (Angaben sind zu finden über die Berechnungen der Architekten. Bei einfach konstruierten Gebäuden kann man den Wert selbst ermitteln als Produkt aus der bebauten Fläche (Außenmaße des Gebäudes) und der Anzahl der Geschosse (einschließlich Keller- und Dachgeschosse)).
- Durchflussmenge: Nur anzugeben bei fließenden Gewässern mit Fischertrag. -> Angaben sind zu finden im Auswertungsergebnis des Messgeräts/Pegels oder in amtlichen Genehmigungsunterlagen.
- Angaben zur selbstbewirtschafteten Fläche im m² und zu ver- und gepachteten Flächen aus Pacht- und Kaufverträgen.
- Angaben zum Tierbestand -> aus Unterlagen zur Gewinnermittlung oder der HIT-Datenbank.
Tipp: Alle notwendigen Daten für Ihre Feststellungserklärung finden Sie auch bei der Finanzverwaltung NRW -> Checkliste für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft
Ausfüllhilfe konkret – Eintragen der Daten in Elster
Schritt 1: Auswahl der Formulare
Nachdem Sie sich unter www.elster.de eingeloggt haben, klicken Sie auf „Formulare & Leistungen“-> Alle Formulare-> Grundsteuer-> Grundsteuer für andere Bundesländer. Klicken Sie auf der nächsten Seite ohne weitere Eintragungen auf „weiter“.
Schritt 2: Ohne Datenübernahme fortfahren
Im Bereich „Datenübernahme“ sind noch keine Eintragungen zu machen. Klicken Sie auf „ohne Datenübernahme fortfahren“.
Schritt 3: Anlagenauswahl
Im nächsten Schritt werden die Anlagen vorläufig ausgewählt. Die Anlage „GW 1 – Hauptvordruck“ ist bereits automatisch ausgewählt. Wählen Sie zusätzlich die „Anlage Land- und Fortwirtschaft -GW 3“ aus. Sind Tierbestände vorhanden, ist zudem die „Anlage Tierbestand - GW 3A“ nötig. Klicken Sie auf „weiter“.
Schritt 4: Startseite des Formulars GW 1 - Hauptvordruck
Wählen Sie zunächst „Aktenzeichen“, dann das Bundesland, in dem Ihr Grundbesitz liegt, aus. Dann tragen Sie das 13-stellige Aktenzeichen – ohne Sonderzeichen – ein.
Hilfe: Das Aktenzeichen entnehmen Sie dem Informationsschreiben des Finanzamtes. Lautet etwa die bisherige Einheitswertnummer 333/333-1-33333.4. Dann ist das Aktenzeichen: 3333331333334. Es hat sich nur die Schreibweise geändert, die Nummer bleibt.
Klicken Sie „weiter“. Es öffnet sich die Seitenübersicht zum Hauptvordruck (GW 1). Klicken Sie auf „nächste Seite“, um mit dem Eintragen loszulegen.
Schritt 5: Allgemeine Angaben
Bei der Neubewertung Ihres Grundbesitzes im Rahmen der Grundsteuerreform im Jahr 2022 handelt es sich um eine sogenannte Hauptfeststellung.
Wählen Sie daher als Erstes als Grund der Feststellung „Hauptfeststellung“ aus.
Danach wählen Sie bitte die Art der wirtschaftlichen Einheit „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ aus. Klicken Sie „nächste Seite“.
Unter „Lage des Grundstücks/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ tragen Sie die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder die Lagebezeichnung des Betriebs ein. Sie können auch die Angabe aus dem Infoschreiben eintragen.
Hilfe: Befindet sich die wirtschaftliche Einheit in mehreren hebeberechtigten Gemeinden, dann setzen Sie für Ihren Betrieb in Zeile 8 einen Haken. Haben Sie alle Angaben gemacht, klicken Sie „nächste Seite“.
Jetzt sind Sie bei „3-Gemarkung(en) und Flurstücke des Grundvermögens“. Angaben zur Gemarkung und zum Flurstück sind bei der Land- und Forstwirtschaft im Hauptvordruck (GW 1) nicht zu machen, sondern erst in GW 3-Anlage Land- und Forstwirtschaft (siehe Schritt 7).
Anmerkung: Bei der Feststellungserklärung für Wohngrundstücke müssen die Eigentümer diese Angaben an dieser Stelle ausfüllen (siehe oben).
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft überspringen Sie bitte diese Seite „3-Gemarkung(en) und Flurstücke des Grundvermögens“, indem Sie auf „nächste Seite“ klicken.
Schritt 6: Angaben zu Eigentümer(innen)/Beteiligten
Geben Sie an, wem das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Hier werden die persönlichen Angaben zu den Eigentümern bzw. dem Eigentümer abgefragt.
Um die Eingabe zu starten, klicken Sie auf „+Eigentümer(in)/Beteiligte(n) hinzufügen“. Bei mehreren Eigentümern ist dieser Vorgang zu wiederholen. Folgen Sie den Hinweisen im Formular und mache alle erforderlichen Angaben (Anredeschlüssel, Geburtsdatum, Vorname, Name…). Haben Sie alle Angaben gemacht, bestätigen Sie mit „Eigentümer(in)/Beteiligte(n) übernehmen“.
Hinweis: Bei der Auswahl der Eigentumsverhältnisse 0 bis 4 sind weitere Eintragungen unter „Eigentümer(innen)/Beteiligte“ erforderlich. Insbesondere sind dort bei Angaben zu „Ehegatten/Lebenspartner (weiter mit Zeile 41)“ beide Ehegatten separat zu erfassen.
Bei Auswahl der Eigentumsverhältnisse 5 oder 6 sind zunächst weitere Angaben zur Eigentümerschaft unter „Angaben zu Erbgemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften, etc.“ notwendig. Im nächsten Schritt sind zusätzliche Angaben zu allen Beteiligten, etwa Erben zu erfassen.
Hinweis: Grundsätzlich sind bei Land und Forstwirtschaftlichen Betrieben keine Angaben zur Grundsteuerbefreiung erforderlich. Im Falle, wenn Sie die Erklärung selbst ausfüllen, sind keine Angaben zur Mitwirkung erforderlich.
Schritt 7: Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW 3)
Wählen Sie in der linken Spalte die „Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW 3)“ aus-> Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) zur Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes -> zu den Teilseiten-> 1-Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwertes.
Klicken Sie auf „nächste Seite“, um mit der Eingabe zu beginnen.
Schritt 8: Angaben zu den land- und forstwirtschaftlichen Flurstücken
In der Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW 3) müssen unter „1-Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke eingetragen werden.
Fügen Sie zunächst die Gemeinde hinzu, in der das Grundstück/die Grundstücke liegen. Dazu „+Gemeinde hinzufügen“ anklicken.
Hinweis: Liegen die Flächen des Betriebes in mehreren Gemeinden, sind an dieser Stelle alle betroffenen Gemeinden separat zu erfassen. Kurz gesagt: erst Gemeinde A und alle Flächen der Gemeinde A; dann Gemeinde B und alle Flächen in Gemeinde B usw.
Gehen Sie auf „nächste Seite“.
Schritt 9: Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwertes
Wählen Sie zunächst das Bundesland Nordrhein-Westfalen und die dazugehörige Gemeinde aus. Danach klicken Sie auf die Fläche „+ Flurstück hinzufügen“ und erfassen alle Ihre Flurstücke, die sich im Gebiet dieser Gemeinde befinden.
Schritt 10: Angaben zu den Flurstücken
Als erstes müssen Sie die Daten eingeben, die Sie in der Anlage Ihres Informationsschreibens bekommen haben. Sie müssen angeben:
1) Gemarkung,
2) Gemarkungsnummer,
3) Flur,
4) Flurstück (Zähler und Nenner),
5) amtliche Fläche im m².
Hinweis: Diese Daten können Sie auch im Geodatenportal (www.grundsteuer-geodaten.nrw.de) mit Ihrem persönlichen Sachdatenauszug mit einem Klick (linke Maustaste) generieren.
Klicken Sie anschließend auf „+Nutzung hinzufügen“.
Schritt 11: Art der Nutzung
Ein Flurstück kann ganz oder teilweise zu verschiedenen Nutzungen zählen. Gehören Flächen zum Grundvermögen und nicht zur Land- und Forstwirtschaft, dann müssen Sie hierfür eine extra „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes mit Anlage“ ausfüllen. Das Aktenzeichen – falls nicht vorhanden – ist beim Finanzamt anzufordern.
Falls Sie Miteigentum an einem Flurstück haben, tragen Sie bitte „100 %“ der amtlichen Fläche und den Bruchteil der Ihnen gehörenden Fläche als Teilfläche in die entsprechenden Felder „Fläche der Nutzung“ ein.
Beispiel: Ihnen gehören 50 % eines 10000 m² großen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Zunächst geben Sie die Daten 1-5 (siehe oben) ein. Den Miteigentumsanteil (5000 m²) erklären Sie unter „Fläche der Nutzung“.
Wählen Sie für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unter „Nutzung“ eine der 34 Nutzungen im Dropdown-Liste (etwa: landwirtschaftliche Nutzung; forstwirtschaftliche Nutzung; Hofstelle, Unland, Windenergie, Abbauland, Wirtschaftsgebäude…-
Erläuterungen zu den Nutzungen finden Sie durchs Klicken auf das blaue „?“ in Zeile 21). Tragen Sie bitte immer die dazugehörige Fläche bzw. Teilfläche der Nutzung ein. Anschließend klicken Sie auf „Nutzung übernehmen“.
Wichtig: Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist bei landwirtschaftlicher Nutzung anzugeben. Die EMZ steht im Sachdatenauszug. Brutto-Grundfläche der Wirtschaftsgebäude (Zeile 24) ist nur anzugeben bei Fass- und Flaschenweinerzeugung, Imkerei, Wanderschäferei, Pilzanbau, Produktion von Nützlingen oder sonstigen Nebenbetrieben. Die Durchflussmenge (Zeile 25) ist nur anzugeben bei fließenden Gewässern mit Fischertrag.
Bei Auswahl der 34 Nutzungen der Nutzung „Wirtschaftsgebäude“ ist bei der Fläche der Nutzung keine Angabe erforderlich.
Hinweis zu Hofstelle: Bevor Sie die Fläche der Hofstelle in der Erklärung für den Wirtschaftsteil Ihres Betriebs (GW 3) eintragen, müssen Sie den Grund- und Bodenanteil der für Wohnzwecke genutzten Gebäude und -teile abziehen. Alle zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und -teile sowie Hausgarten einschließlich des dazugehörigen Grund und Boden werden künftig mit dem Grundvermögen bewertet.
Hierfür sind die Erklärungen mit einem separaten, neuen Aktenzeichen abzugeben (GW 1 und Anlage Grundstück GW 2). Das Aktenzeichen wurde mit dem Infoschreiben verschickt.
Beispiel: Ihnen gehört ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Auf der Hofstelle steht ein Wohnhaus. Das Flurstück ist 4753 m² groß. Zum Wohnhaus gehören 766 m² Grund und Boden.
Für das Flurstück werden im Geodatenportal folgende Werte ausgegeben: Amtliche Fläche = 4753 m², davon sind 3250 m² Gebäudefläche Land- und Forstwirtschaft, 1453 m² Grünland mit 73 EMZ, 50m² Weg.
Von der Gebäudefläche Land- und Forstwirtschaft mit 3250 m² ziehen Sie (Eigentümer) den zum Wohnhaus gehörenden Grund und Boden mit 766 m² ab. Die restliche Fläche von 2484 m² trägt er unter Nutzung „28 Hofstelle“ als Fläche der Nutzung ein.
Hinweis: Liegen mehrere Nutzungen vor, so sind die Teilflächen der jeweiligen Nutzungen einzeln anzugeben. Dafür geben Sie die Nutzung der ersten Teilfläche ein, danach gehen Sie auf „Nutzung übernehmen“ und anschließen auf „+ Nutzung hinzufügen“ und geben die Daten der zweiten Teilfläche ein. Gehen Sie auf „nächste Seite“ und anschließend auf „alles prüfen“. Anschließend gehen Sie auf „Gemeinde übernehmen“.
Tipp: Addieren Sie eigenständig alle Flächen im m². Das macht das System nicht automatisch. Die Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (einschließlich Hopfen und Spargel) müssen Sie in der Anlage Tierbestand GW 3A in Zeile 3 unter 11 (Eigentumsflächen) der Seite 1-Landwirtschaftliche Nutzung eintragen. Stimmen die Angaben aus GW 3 mit denen in GW 3A nicht überein, meldet das System bei der Prüfung einen Fehler.
Bei Tierhaltung – Anlage Tierbestand (GW 3A): Angaben zur Tierhaltung müssen Sie nur machen, wenn Sie Tiere in Ihrem Betrieb halten. Auf der Anlage Tierbestand GW 3A werden zunächst die selbst bewirtschafteten Flächen, das heißt landwirtschaftliche Nutzung, Sondernutzungen Hopfen und Spargel, sowie landwirtschaftliche Flächen, die aufgrund von öffentlichen Förderprogrammen stillgelegt wurden, aber ohne Forstflächen und Hofstelle erfasst.
1-Landwirtschaftliche Nutzung: In Zeile 3, unter 11 sind die Eigentumsflächen im m² anzugeben. Denken Sie daran, alle Flächenangaben aus Teil „Anlage der Land- und Forstwirtschaft (GW 3) selbst zu addieren. Die Summe ist dann hier einzutragen. Das macht das System nicht automatisch. Bei der Prüfung am Ende löst die falsche oder eine abweichende Angabe eine Fehlermeldung aus.
Davon abgezogen werden jene Flächen in m², die der Landwirt selbst verpachtet hat (Zeile 4, unter 12). In Zeile 5 unter 13 werden die Flächen in m² addiert, die der Landwirt selbst gepachtet hat. Daraus ergibt sich die selbst bewirtschaftete Fläche.
Achtung: Wenn kein Land gepachtet wurde, muss eine „0“ eingetragen werden. Wurde kein Land verpachtet, muss ebenfalls eine „0“ eingetragen werden. Die Felder dürfen nicht leer bleiben, gegebenenfalls ist eine „0“ als Wert einzutragen. Weiter geht es mit „nächste Seite“.
Erfassen Sie unter 2-Tierarten nach dem Durchschnittsbestand Ihre Tierbestände nach Tierart.
Für Schweinehalter: Unter Umständen ist in Zeile 42-47 anzugeben, welche Zukäufe in Stück im Durchschnitt der vergangenen drei Wirtschaftsjahre vorlagen.
Mit Klick auf „alles prüfen“ prüfen Sie alle Angaben.
Achtung: Ab hier können Sie nicht mehr einfach innerhalb des Formulars zurückblättern, um Eingaben zu ändern oder nachzuschauen. Das geht nur, solange Sie den Button „vorige Seite“ sehen (bis Schritt 8).
Prüfen der eingegebenen Daten und versenden ans Finanzamt
Haben Sie alle Eingaben im Formular vorgenommen, können Sie Ihre Angaben prüfen. Klicken Sie dazu auf das Feld „Prüfen der Eingaben“.
Dann startet das System die Plausibilitätsprüfung. Wenn alles plausibel ist, und das System keine Korrekturen verlangt, können Sie Ihre Feststellungserklärung ans Finanzamt übermitteln. Klicken Sie auf „Versenden des Formulars“. Sie sehen alle Daten nochmal im Überblick. Dann gehen Sie auf „Absenden“.
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Achtung: Die neue Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist der 31. Januar 2023.