Schritt-für-Schritt-Anleitung

Grundsteuererklärung für Landwirte - einfach erklärt

Exklusiv für Wochenblatt-Leser: Um den Endspurt bei der Grundsteuererklärung zu erleichtern, gibt es hier eine Ausfüllhilfe für Landwirte in NRW, die ihre Grundsteuererklärung selbst machen wollen.

+++Aktualisierung am 14. Oktober 2022: Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verlängert.+++

Der Mais ist vom Acker und damit lautet jetzt die wichtigste Frage unter Land- und Forstwirten: „Und, Grundsteuererklärung schon abgeben?“ Wer zu Beginn dieses Jahres ein Grundstück oder eine Immobilie besaß, ist verpflichtet, bis 31. Januar 2023 bei seinem zuständigen Finanzamt eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“, kurz „Grundsteuererklärung“, abzugeben.

Gerade mal 20 % sind eingegangen

Die meisten Landwirte haben die Sache mit der Grundsteuer an ihre Steuerberater abgegeben. Aber auch die arbeiten am Limit mit Sonderteams und Extraschichten. Bis Ende dieses Monats müssen die Erklärungen für rund 400000 land- und forstwirtschaftliche Betriebe und nochmal für 75000 Wohngebäude in NRW abgegeben werden. Laut Finanzverwaltung waren es Ende September gerade mal 20 % der Erklärungen.

Um den Endspurt zu erleichtern, gibt es hier eine Ausfüllhilfe für Landwirte in NRW, und exklusiv für Wochenblatt-Leser, die ihre Grundsteuererklärung selbst machen wollen. Sie basiert auf einem Erklärvideo der Finanzverwaltung NRW zum Ausfüllen für Wohnraum und eigener Erfahrung. Hinweis: Der folgende Beitrag und die Schritt-für-Schritt-Anleitung erheben weder den Anspruch auf Vollständigkeit noch ersetzen sie eine steuerliche oder juristische Beratung.

Konto bei Elster anlegen: Voraussetzung für die Feststellungserklärung über Elster ist die Registrierung bei dem Online-Portal. Zur Registrierung geht es hier unter www.elster.de. Die Freischaltung kann bis zu zehn Tagen oder länger dauern.

Wie fange ich an?

Bevor Sie in die Tasten hauen, lesen Sie sich erstmal die gesamte Anleitung durch.

Exklusiv für Wochenblatt-Leser: Anleitung zum Ausdrucken
Sie können sich das Dokument auch ausdrucken. Wir haben die Druckversion an das Ende des Beitrags gestellt.

Welche Dokumente muss ich überhaupt ausfüllen?

1) Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes = Feststellungserklärung = GW 1, jeweils für Wohnraum und Betrieb

2) Anlage Grundstück = GW 2

3) Anlage Land- und Forstwirtschaft = GW 3

4) Anlage Tierbestand = GW 3A

Erstmal Hauptvordruck und Wohnhaus

Zunächst ist die Frage zu klären: Was ist Wohnraum? Im Zuge der Grundsteuerreform werden auch Betriebsleiter- und Altenteilerwohnhaus mit der dazugehörigen Fläche, dem Garten und Garagen im Grundvermögen als Ein- oder Zweifamilienhäuser bewertet. Hierfür müssen mit dem Hauptvordruck in Elster (GW 1) auch Anlage Grundstück (GW 2) ausgefüllt werden.

Ein Erklärvideo der Finanzverwaltung gibt es hier.

Das sollten Sie machen, und wenn das erledigt ist, legen Sie mit dem Betrieb der Land- und Fortwirtschaft los.

Das Zähler-Nenner-Problem

Hier noch ein Tipp zur Erklärung zum Betriebsleiter-/Altenteilerhaus.

Der Hauptvordruck (GW 1) ist jeweils für Wohnraum und den Betrieb abzugeben. In Zeile 11 müssen Sie aber nur bei der Erklärung für den Wohnraum unter „Gemarkungen und Flurstücke des Grundvermögens“ Angaben machen. Das entfällt bei der Erklärung für den Betrieb – siehe Hinweis bei Schritt 5 für Landwirte.

Bei der Feststellung für den Wohnraum müssen Sie in Zeile 11 in GW 1 „zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Zähler“ und „zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil: Nenner“ angeben.

Beispiel: Das Flurstück ist 15000m² groß, zum Haus gehören aber nur 1000 m².

So geben Sie es korrekt an:

· Zeile 10 -> Fläche in m² = 15000

· Zeile 11 -> Zähler = 1000, Nenner = 15000

Habe ich einen landwirtschaftlichen Betrieb?

Als Land- und Forstwirt müssen Sie auch für Ihren Betrieb eine Feststellungserklärung abgeben. Klären Sie zunächst, ob es sich um einen Betreib der Land- und Fortwirtschaft handelt.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören aktive Landwirtschafts,-Forstwirtschafts-, Wein- und Gartenbau-, oder Fischereibetriebe. Auch eine einzelne land- und forstwirtschaftliche Fläche oder Teilflächen reicht/reichen, um in der Grundsteuererklärung einen landwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Die Flächen können auch verpachtet, unentgeltlich überlassen oder ungenutzt sein.

Entscheidend ist der Bewertungsstichtag 1. Januar 2022.

Was ist mit einem leerstehenden Rinderstall oder stillgelegten Flächen?

Auch nicht mehr oder derzeit nicht genutzte oder ruhende land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgüter und Betriebe sind land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange sie keiner anderweitigen Zweckbestimmung unterliegen. Erst wenn das der Fall ist, etwa wegen Unterstellen von Wohnanhängern, handelt es sich um Grundvermögen.

Hat eine Umnutzung zu Wohnraum stattgefunden, ist klar, dann -> Anlage GW 2.

Haben Sie umfassend saniert? Hier lesen Sie weitere Tipps im Beitrag "Vorsicht mit diesen Angaben".

Ebenso gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und -teile auch nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu ist dann GW 2 Anlage Grundstück auszufüllen.

Bevor es losgeht: Welche Daten brauche ich für GW 1 und GW 3 – wo finde ich diese?

Diese Angaben sollen Sie parat haben.

  • Angabe des zuständigen Finanzamts und des Aktenzeichens (Angaben siehe Infoschreiben des Finanzamtes (FA)vom Mai 2022)
  • Angaben zur Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort oder Lage des Flurstücks (siehe Infoschreiben des FA).
  • Angaben zu den Flurstücken: Gemeinde mit laufender Nummer, Gemarkung, Gemarkungsnummer. Flur, Flurstück-Zähler, Flurstück-Nenner, amtliche Fläche, im Kataster ausgewiesene Nutzung, Ertragsmesszahl. Alle Daten stehen im Sachdatenauszug im Grundsteuerportal (Geodatenportal). Bei der Nutzung der Flächen sind die Angaben gegebenenfalls an die tatsächlichen Verhältnisse bzw. Nutzungen zum Stichtag 1. Januar 2022 anzupassen.

Hinweis: Die 6-stellige...