Nach dem Sondererbrecht der Höfeordnung werden land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vererbt, die eine zu ihrer Bewirtschaftung geeignete Hofstelle aufweisen und die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen, sofern die Besitzung einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 € hat (§ 1 Höfeordnung). Unter anderem gehören zum Hof alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden, sowie Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen. Auch das Hofeszubehör gehört zum Hof. Dazu zählen insbesondere das auf dem Hof vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, eingelagerte Dünger-, Futtermittel- und andere Vorräte. Eine Photovoltaikanlage ist kein Hofeszubehör, da sie nicht der Bewirtschaftung des Hofes dient, sondern der Erzeugung von Energie. Als hofzugehörig könnte man sie nur ansehen, wenn sie Teil eines Grundstücks wäre. Dies setzt gemäß § 94 BGB voraus, dass die Anlage mit Grund und Boden fest verbunden ist bzw. zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt wurde. Daraus folgt: Eine PV-Anlage wird nicht nach dem Sondererbrecht der Höferordnung vererbt, weil sie auf ein vorhandenes Dach aufmontiert wird und auch – ohne Beschädigung des Gebäudes – wieder abmontiert werden kann. Sie vererbt sich daher nach allgemeinem Erbrecht. Anders sieht es nur bei den PV-Anlagen aus, die dachintegriert sind: hier übernimmt die PV-Anlage gleichzeitig die Funktion des Daches. Insofern wäre die Anlage auch zur Herstellung des Gebäudes aufgebracht, somit würde sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Wenn Sie also vermeiden wollen, dass sich der Hoferbe mit seinen Geschwistern streitet, sollten Sie frühzeitig eine Regelung zum Beispiel im Testament treffen. Da die PV-Anlage jedoch in der Regel auf dem Dach eines Hofgebäudes ruht, sollte der Hoferbe auch die Solaranlage erben. Den Geschwistern könnte man in diesem Fall eine etwas höhere Abfindung anbieten. Foto: Stückemann