Das Wegerecht des Eigentümers bzw. dessen Pächters stützt sich auf ein Notwegerecht, weil das Grundstück auf andere Weise nicht mit einem öffentlichen Weg verbunden ist. Diese Regelung im BGB lautet wie folgt:
§ 917 Notweg: (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen.
Die Höhe dieses Geldbetrages bemisst sich danach, wie sehr der Verkehrswert Ihres Grundstücks durch das Wegerecht gemindert ist. Das kann streng genommen nur ein Sachverständiger feststellen und hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Länge des Weges. Eine weitergehende Regelung der Unterhaltungs- und Instandhaltungspflicht des Weges sieht das Gesetz nicht vor.
Für den Fall, dass bei der Ausübung des Wegerechts Schäden am Weg entstehen, etwa durch die Beschädigung der Teerdecke, können Sie Schadenersatz wegen der Eigentumsbeeinträchtigung (§ 823 BGB) oder bei Beschädigung durch Fahrzeuge auch nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) fordern.
Im Umkehrschluss kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks von Ihnen keinen bestimmten „Ausbaustandard“ des Weges fordern, etwa eine Teerdecke oder Pflasterung. Das könnte ein Ansatz sein, bei einer Erneuerung des Weges den Grundstücksnachbarn an den Kosten zu beteiligen. Das wäre dann aber Verhandlungssache. Eine Beteiligung des Nachbarn an den Kosten können Sie gerichtlich nicht erzwingen.
Sie müssen sich an den Eigentümer des Nachbargrundstücks halten, gegen den Sie die Ansprüche richten sollten. Gegen den Pächter können Sie nur vorgehen, wenn er zum Beispiel den Weg beschädigt hat.