Die Eternit AG in Heidelberg legt Wert auf die Feststellung, dass auf ihren heute verkauften Wellplatten Sonnenstromanlagen unproblematisch errichtet werden dürfen. Das gilt nicht für Asbestfaserzementplatten, die bis 1990 in Deutschland verkauft wurden. Diese Dächer haben heute ein Alter von 20 oder mehr Jahren und sehen häufig noch sehr stabil aus. Die Errichtung einer PV-Anlage auf einem Asbestzementdach ist grundsätzlich verboten, da es sich um eine „Verwendung“ eines asbesthaltigen Erzeugnisses handelt, die in Anhang IV, Nr. 1 „Asbest“, Abs. 1, Nr. 3 GefStoffV untersagt wird. Asbest galt aufgrund seiner vielfältigen Eigenschaften als „Material der 1000 Möglichkeiten“. Erst später wurden die Gesundheitsgefahren erkannt: Asbestfasern können zu einer Vernarbung des Lungengewebes führen (Asbestose) und Krebserkrankungen in Lunge und Rippenfell auslösen. Gemäß § 20 können auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers beim Umweltamt im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der GefStoffV erteilt werden. Voraussetzung ist, dass eine „unverhältnismäßige Härte“ vorliegt und „die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist“. Somit ist die Errichtung einer PV-Anlage auf einem Asbestdach als genehmigter Ausnahmetatbestand nur im Einzelfall möglich. Nach dem niedersächsischen Erlass – ähnliche Erlasse gibt es auch in Baden-Württemberg und Hessen – ist das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Härte anzusehen, wenn 1. eine Projektkalkulation mit Gewinnaussicht für den Betreiber vorliegt, 2. eine Prüfung alternativer Standorte negativ verlaufen ist, 3. das Dach und das Gebäude in einem ausreichend guten Erhaltungszustand sind, um die Standzeit der Anlage zu gewährleisten (Nachweis durch gutachtliche Stellungnahme eines Bausachverständigen) und 4. das Gebäude sich nach wie vor in einer Hauptnutzung befindet. Das Argument, dass eine vorherige Asbestsanierung erhebliche zusätzliche Kosten verursachen würde, stellt keine „unverhältnismäßige Härte“ dar. Denn jede Asbestsanierung verursacht diese Kosten. Weiter ist wichtig für die Ausnahmegenehmigung, dass eine Solaranlage nur dann einen wirtschaftlichen Nutzen erbringen kann, wenn das Dach so lange hält, dass sich die Investition einer Solaranlage amortisiert. Jeder, der eine PV-Anlage installieren will, sollte prüfen, ob die Dacheindeckung asbesthaltig ist. Diese Angaben können Sie den Bauunterlagen entnehmen. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Dacheindeckungen aus Kunstschiefer oder Wellplatten, die älter als 20 Jahre sind, asbesthaltige Stoffe aufweisen. Vor der Installation von Photovoltaikanlagen sollte daher die asbesthaltige Dacheindeckung fachgerecht entsorgt und durch eine heute gängige Dacheindeckung ersetzt werden.