Ihre Frage ist schwer zu beantworten, da uns die exakte Formulierung in Ihrem Hofübergabevertrag nicht vorliegt. Vielfach sind solche Formulierungen als reine „Absichtserklärung“ oder „Wunschvorstellung“ der Eltern formuliert, die rechtlich ohne bindenden Charakter sind. Sollten Sie also durch Testament Ihre Ehefrau zur Hoferbin einsetzen, könnte diese Erbeinsetzung durchaus wirksam sein. Denkbar wäre aber auch, dass der Hofübergabevertrag als „Erbvertrag zugunsten Dritter“ im Sinne Ihrer Kinder zu verstehen ist (§ 1941 BGB). Da Sie mit der Testamentserrichtung zugunsten Ihrer Ehefrau gegen diesen Vertrag verstoßen würden, wäre das Testament unwirksam. Einem bindenden Erbvertrag widersprechende andere Verfügungen sind nämlich unwirksam. Sie möchten offensichtlich von vornherein Streit innerhalb der Familie vermeiden. Ihre Frau soll mit freier Hand wirtschaften können, solange die Kinder klein sind. Deshalb schlagen wir folgenden Weg vor: Sie setzen Ihre Ehefrau im Testament zur Vorerbin ein, eines Ihrer Kinder zum Nacherben. Dann ist Ihre Frau in der Bewirtschaftung des Hofes frei, sie kann den Hof nur nicht auf eine andere Person übertragen oder den Hof verkaufen. Unseres Erachtens verstößt dies nicht gegen die Erbeinsetzung der Kinder. Sicherheitshalber sollte das Kind, das zum Nacherben bestimmt ist, aber zustimmen. Sobald Ihre Frau verstorben ist bzw. zu einem bestimmten anderen Stichtag (etwa 25. oder 30. Lebensjahr eines Kindes), endet die Vorerbschaft. Der Hof geht dann in das Eigentum eines der Kinder über. Denkbar ist auch eine Regelung, dass die Vorerbin den Nacherben (eines der Kinder) frei bestimmen kann. Bedenken Sie auch, dass die Höfeordnung Ähnliches regelt, wie Sie vorhaben; danach erbt beim Tode des Hofeigentümers zwar in erster Linie ein Kind, doch hat die Ehefrau (der Ehemann) das Verwaltungsrecht, bis das Kind 25 Jahre alt ist. Der Ehegatte kann also frei wirtschaften, solange die Kinder klein sind.