Sie sollten den Vorschlag des Netzbetreibers, ein 100 m langes Kabel bis zur Unterverteilung auf eigene Kosten zu verlegen, zurückweisen. Die Unterverteilung ist Teil des allgemeinen Netzes und gehört genauso dem Netzbetreiber wie der mit dieser Unterverteilung verbundene Hausanschluss auf Ihrem Grundstück. Nach § 5 Einspeisegesetz (EEG) muss der Netzbetreiber Ihre zusätzlichen 31 kW an dem Punkt an das Netz anschließen, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und in der Luftlinie die kürzeste Entfernung zu der Anlage aufweist. Ist der auf dem Grundstück vorhandene Netzanschluss technisch für die zusätzliche Leistung nicht geeignet, so muss der Netzbetreiber einen gesamtwirtschaftlichen Kostenvergleich durchführen, bei dem losgelöst von der Kostentragungspflicht die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei den verschiedenen Ausführungsmöglichkeiten für den Anschluss der betreffenden Anlagen sowie für den Netzausbau anfallen würden. Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 9 EEG möglich wird. Der Netzbetreiber will Ihnen offensichtlich die Kosten der zusätzlichen Leitung auferlegen, obwohl es sich um Netzverstärkung im Sinne des § 9 EEG handelt. Er verletzt damit seine gesetzliche Anschlusspflicht und macht sich schadenersatzpflichtig. Im Übrigen hat er nicht dargelegt, wie viel Leistung der Hausanschluss ohne Verstärkung höchstens aufnehmen kann. Für Ihre Planung könnte es aber wichtig sein, dies zu erfahren. Daher sollten Sie den Netzbetreiber schriftlich auffordern, die für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten an Ihrem Hausanschluss innerhalb von längstens acht Wochen vorzulegen. Dies vor allem deswegen, damit diese Frist zu laufen beginnt und einem möglichen Schadenersatzanspruch nicht im Wege steht. Lassen Sie sich nicht darauf ein, zu diesem Zeitpunkt die Daten der vorgesehenen Module und Wechselrichter in einem Datenblatt festzulegen oder die Anlagenkosten zu nennen. Dazu hat der Netzbetreiber kein Recht. Die Anlagenkosten interessieren erst dann, wenn die vom Netzbetreiber zu tragenden Netzverstärkungskosten auf wirtschaftliche Zumutbarkeit überprüft werden müssen.