Sie haben von einem Verpächter Fläche gepachtet, wahrscheinlich als Acker- oder Grünland. Dennoch hat der Verpächter – ohne Absprache mit Ihnen – einen Teil der Fläche zur Lagerung von Mist und als Rangierfläche genutzt. Deshalb haben Sie den der Fläche entsprechenden Pachtanteil einbehalten. Dieses Vorgehen war rechtens. Aufgrund des Pachtvertrages sind Sie zum Besitz der vollständigen Fläche berechtigt. Dafür zahlen Sie die Pacht. Wird Ihnen der Besitz teilweise vorenthalten, so liegt eine „Leistungsstörung“ vor, sodass Sie die Pacht angemessen reduzieren können, nämlich für den der Fläche entsprechenden Anteil. Dabei unterstellen wir allerdings, dass Ihnen dieser Teil der Fläche wirklich für die Hauptwirtschaftsperiode entzogen wurde, sodass Sie hierauf Erträge erwirtschaften konnten. Darüber hinaus wäre noch zu erwägen, ob Sie den Verpächter schadenersatzpflichtig machen, weil Ihnen ein Gewinn entgangen ist.