Nach § 833 BGB ist der Halter eines Tieres für den Schaden verantwortlich, der durch ein typisches Tierverhalten entsteht. Eines Ihrer Pferde hat ein Fahrzeug geschädigt, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Tierhalterhaftung gegeben sein dürften. Allerdings ist in diesem Fall zu beachten, dass die Fahrzeughalterin durch ihr Verhalten dazu beigetragen hat, dass der Schaden an ihrem Fahrzeug entstehen konnte. Nach Ihrer Darstellung hat sie ihr Fahrzeug so geparkt, dass es in die Reichweite der Pferde gelangen konnte. Ihr ist in jedem Fall ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB an der Schadenentstehung anzulasten. Im Fall des Mitverschuldens hängt die Frage der Ersatzpflicht insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht wurde. Die Geschädigte hätte den Schaden allein dadurch vermeiden können, dass sie ihr Fahrzeug außerhalb des Einwirkungsbereiches der Pferde geparkt hätte. In diesem Zusammenhang kann es darauf ankommen, ob die Fahrzeughalterin erkennen konnte, dass Pferde auf der Weide liefen. Das Maß des der Geschädigten anzurechnenden Mitverschuldens kann so weit gehen, dass ihr Schadenersatzanspruch verloren geht. Vieles hängt natürlich auch davon ab, ob man die Einzelheiten in einem späteren Prozess beweisen kann, hierzu gehört natürlich der Umstand, wie weit das Fahrzeug der Geschädigten in die Pferdewiese ragte. Sie werden sicherlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Ihre Verantwortlichkeit als Halter der Pferde abdeckt. In diesem Fall müssen Sie den Schadensfall Ihrer Versicherung melden, die sich dann mit den erhobenen Schadenersatzansprüchen der Fahrzeughalterin auseinandersetzt. Die Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es, die Begründetheit der erhobenen Ansprüche zu prüfen. Sollte die Versicherung zu der Auffassung gelangen, dass kein Anspruch der Fahrzeughalterin besteht, wird sie Ansprüche ablehnen und notfalls die Frage gerichtlich klären lassen. Die Kosten der Rechtsverfolgung wären über die Tierhalterhaftpflicht abgedeckt. Je nach der geltend gemachten Schadenshöhe kann es sein, dass die Versicherung eine vergleichsweise Lösung anstrebt.