Gemäß § 19 BauGB ist eine Teilung der Hofstelle im Außenbereich möglich. Danach ist die Teilung eines Grundstücks eine dem Grundbuchamt (also nicht gegenüber der Gemeinde) gegenüber abzugebende Erklärung des Eigentümers, dass „ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken … eingetragen werden soll“. Die früher geltenden §§ 20 und 21 BauGB, wonach nach damaligem Recht eine gesonderte Genehmigung erforderlich war, sind ersatzlos entfallen. Aus planungsrechtlicher Sicht ist die Teilung also problemlos möglich. Eine andere Problematik ergibt sich aus dem Bauordnungsrecht. Hier ist insbesondere § 6 BauO NRW zu beachten. Danach muss sichergestellt sein, dass zwischen dem ausparzellierten Bereich, also der neuen Parzelle, und der Urparzelle insbesondere im bebauten Bereich hinreichend Abstandsflächen vorhanden sind. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, ließe sich nur anhand von Bestandszeichnungen bzw. Planunterlagen ermitteln. Letztlich dürften aber auch für den Fall, dass Abstandsflächen nicht eingehalten werden können, keine unüberwindbaren Hindernisse auftauchen, da gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW geregelt ist, dass „Abstandsflächen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken können, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden“. Wenn Sie Ihrem Sohn die ausparzellierte Fläche schenken wollen, wäre für Ihren Sohn wichtig, dass Sie auf der Ihnen weiter gehörenden Parzelle entsprechende Baulasten (auch an Wegen, Kläranlage und Ähnlichem) vereinbaren.