Die Tatsache, dass sich das Forstamt um die Fläche kümmert, deutet darauf hin, dass sich dort in den zurückliegenden zwölf Jahren nach Entfernung der Pappeln Wald entwickelt hat. Ursprünglich waren auf der Grünlandfläche lediglich zwölf Pappeln gepflanzt worden. Eine andere Nutzung war aufgrund der Nässe des Standortes damals wohl nicht infrage gekommen. Auch hatte sicherlich niemand daran gedacht, dass sich dort Wald entwickeln könnte. Das ist auf einer Fläche von 2500 m2 und nach dem Setzen von zwölf Forstpflanzen zunächst auch nicht zu erwarten.
Fläche mit Waldeigenschaften
Nach zwölf Jahren muss vor Ort eine Vegetation erkennbar sein, die die Eigenschaften von Wald erfüllt, um bei deren Beseitigung das Einschreiten des Forstamtes zu rechtfertigen. Hierzu müsste sich in den vergangenen Jahren eine Waldeigenschaft auf der Fläche eingestellt haben. Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche (§ 2 Bundeswaldgesetz). Die Pappel gehört zu den Forstpflanzen. Sie wird aber nicht die einzige sein, die sich auf Ihrer Fläche wiederfindet. Durch Anflug aus Nachbarbeständen, aber auch durch natürliche Einwirkungen, wie den Eichelhäher, werden weitere Baumarten auf Ihrer Fläche feststellbar sein. Neben dem Vorkommen von Forstpflanzen ist auch eine Mindestgröße der Fläche erforderlich, um von Wald im Sinne des Gesetzes sprechen zu können. Eine genaue Größenordnung gibt das Gesetz nicht vor. Vielmehr stellen die herrschende Meinung und Rechtsprechung darauf ab, dass sich auf der Fläche ein waldtypisches Innenklima entwickelt. Gerichtsentscheidungen haben wiederholt bestätigt, dass sich dieses jedenfalls auf einer Waldfläche ab 2000 m2, aber durchaus auch darunter einstellt. Ihre Flächengröße liegt jedenfalls darüber.
Umwandlung bedarf Genehmigung
Wird eine Waldfläche in eine andere Nutzungsart umgewandelt, so bedarf es hierfür einer vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde (§ 39 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW). Bei der Entscheidung über die Umwandlungsgenehmigung ist unter anderem die Naturschutzbehörde zu beteiligen. Das erklärt deren Einbindung in den vorliegenden Vorgang. Bei der Frage, wann eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich ist, kommt es nicht auf die Entstehungsgeschichte des Waldes an. Unter diesen Genehmigungsvorbehalt fällt also nicht nur die aktiv erfolgte Aufforstung einer Fläche. Auch in den Fällen, in denen Wald durch Anflug, natürliche Sukzession oder andere Einwirkungen entstanden ist, bedarf dessen Beseitigung der vorherigen behördlichen Genehmigung. Das ist im Ergebnis auch gerechtfertigt, um die für das Gemeinwesen positiven Wirkungen, die mit der Waldentwicklung einhergehen, kontrolliert zu sichern.
Ausgleich nachteiliger Wirkungen
Gleichzeitig bedeutet dies nicht, dass einmal entstandener Wald dauerhaft bestehen bleiben muss. Erforderlich ist im Falle seiner Umwandlung aber regelmäßig, dass die nachteiligen Wirkungen dieser Maßnahme insbesondere durch Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden. So können auch Sie gegenüber der Forstbehörde darauf hinwirken, dass durch ein Angebot einer Kompensation Ihrerseits an anderer Stelle die Räumung der Fläche nachträglich legalisiert wird.
Lesen Sie mehr: