Ihre Duldungsverpflichtung ergibt sich aus § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Danach kann die zuständige Behörde den Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erforderlich ist.
Wir nehmen an, dass die verlegte Leitung zum Beispiel für die Trinkwasserversorgung ihres Dorfes erforderlich ist. Demnach müssen Sie die Leitung also dulden. Nach § 95 WHG muss Sie das Versorgungsunternehmen bzw. die Gemeinde jedoch entschädigen. Üblicherweise wird der Grund und Boden in diesen Fällen mit 20 bis 30 % des Bodenwertes ausgeglichen, je nachdem, um was für eine Leitung es sich handelt.
Doch bedenken Sie, dass Waldboden (ohne Bestockung) erheblich weniger wert ist als Acker- oder Bauland. Nimmt man den Wert unbestockten Waldbodens mit zum Beispiel 1 €/m² an, könnten Sie allenfalls 20 bis 30 Cent/m² als Entschädigung fordern. Viel wichtiger bei Waldflächen ist der Baumbestand, der wegen des Schutzstreifens entfernt werden muss und auf dem auch in Zukunft keine tief wurzelnden Bäume stehen dürfen. Diese Nachteile werden in NRW in einem Gutachten nach der Waldbewertungsrichtlinie NRW ermittelt.
Der zu entfernende Waldbestand wird nach dem Bestandeswert oder der Hiebsunreife entschädigt. Bei Ihnen scheint sich das jedoch erledigt zu haben, weil die Leitung bereits länger liegt, folglich dort kein Bestand mehr vorhanden ist. Doch die Waldschneise dürfen Sie nach Inbetriebnahme der Leitung nicht mehr forstwirtschaftlich nutzen. Der dauerhafte Nutzungsentgang ist mithilfe der Bodenbruttorente zu entschädigen. Auch diese Position ermittelt der forstwirtschaftliche Gutachter.
Alles in allem halten wir die von der Gemeinde angebotene pauschale Entschädigung von 1 €/m² für zu niedrig. Wir vermuten, dass damit der zukünftige dauerhafte Nutzungsentgang nicht entschädigt wird. Fordern Sie die Gemeinde auf, den Schaden gutachterlich ermitteln zu lassen. Sie können sich auch vom Revierförster des Landesbetriebs Wald und Holz NRW beraten lassen. Darüber hinaus sollten Sie sich vertraglich zusichern lassen, dass der Einsatz von Forsterntemaschinen heutiger Bauart nicht ausgeschlossen ist. Für Schäden, die durch die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung an der Leitung entstehen, sollten Sie jede Haftung ausschließen.
(Folge 14-2020)