Die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Gefahren, die von der alten Eiche ausgehen können, obliegt grundsätzlich dem Flächeneigentümer und damit Eigentümer des Baumes. Er kann diese Verpflichtung aber zum Beispiel im Rahmen des Pachtvertrages auf den Pächter übertragen. Aber auch dann hat der Verpächter die Pflicht, den Pächter auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen, falls er diese bei einer örtlichen Begehung feststellt.
Enthält der Pachtvertrag keine Aussagen zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, so verbleibt sie beim Verpächter. Unserer Erfahrung nach enthalten gängige Pachtverträge aber sehr häufig Formulierungen, die die Verkehrssicherungspflicht auf den Pächter übertragen. Sie sollten daher Ihren Pachtvertrag genau auf solche Formulierungen hin überprüfen.
Auch wenn der Baum in einem Landschaftsschutzgebiet steht, dürfen der Verpächter oder Sie erkennbare Gefahrenquellen wie trockene Äste beseitigen. Selbst bei unter Schutz stehenden Naturdenkmälern wäre das zulässig.
Allerdings sind weder Sie noch der Verpächter dazu verpflichtet. Denn nach Ihren Schilderungen besteht kein besonderes Risiko, dass Dritte Sach- oder Personenschäden erleiden können. Dass sich an einer alten Eiche auch Trockenäste befinden, stellt eine typische Gefahr dar, mit der jedermann im Nahbereich der Eiche rechnen muss. Herunterfallendes Astwerk, das gegebenenfalls zu Schäden am Stalldach führen kann, fällt je nach den Regelungen des Pachtvertrages in den Verantwortungsbereich von Pächter oder Verpächter. Das Vorhandensein von Trocken- oder Totholz allein reicht aber nicht aus, um hier eine Handlungspflicht zu begründen. Das ist allenfalls denkbar, wenn sich beispielsweise ein starker Trockenast über dem Dach befindet, der jederzeit abzubrechen droht. Hier werden aber eh beide Vertragsparteien ein Interesse haben, diese Gefahrenquelle zu beseitigen.
Gegenüber Dritten, insbesondere dem Nachbarn, ist ebenfalls keine Handlungsverpflichtung zu erkennen. Der Baum steht in der Nähe des Dauergrünlandes, auf dem sich außer zur Zeit der Bewirtschaftung kein Mensch aufhält. Zudem gibt es keinen Weg oder irgendwelche Erholungseinrichtungen, auf denen sich Dritte aufhalten könnten. Auch insofern greift keine Handlungspflicht von Pächter oder Verpächter im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht.
(Folge 31-2021)