Der Verkauf der Waldfläche zur Größe von 3 ha ist als laufender Gewinn einkommensteuerpflichtig. Zu versteuern ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und dem Buchwert andererseits. Weil es sich steuerlich um zwei Wirtschaftsgüter handelt, muss man unterscheiden zwischen dem Verkauf des Waldbodens und des stehenden Holzes. Für den Waldboden ist ein pauschaler Buchwert von 1,02 €/ha anzusetzen, wenn der Waldboden vor dem 1. Juli 1970 angeschafft wurde. Für das aufstehende Holz ist regelmäßig kein Buchwert vorhanden.
Wir kennen Ihre Einkommenssituation nicht. Deshalb können wir nicht sagen, wie hoch die Steuerbelastung aus dem Verkauf des Waldes sein wird. Der Grundfreibetrag, auf den man keine Einkommensteuer zahlen muss, steigt im Jahr 2021 von 9408 €/18 816 € auf 9744 €/19 488 € (Ledige/Verheiratete). Ab dem Grundfreibetrag steigt die Steuerbelastung von 14 % bis auf 42 % plus Kirchensteuer bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 57 949 € bzw. 115 838 €.
Verkaufen Sie hingegen die komplette Waldfläche, stehen Ihnen ein Altersfreibetrag von bis zu 45 000 € und zudem ein ermäßigter Steuersatz zur Verfügung. Der ermäßigte Satz beträgt in etwa die Hälfte des regulären Steuersatzes.
Übertragen Sie die ganze Waldfläche auf Ihren Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, entstehen keine Einkommensteuerzahllasten. Es fallen nur Notar- und Gerichtskosten für die Grundbuchumschreibung an. Die Übertragung der halben Waldfläche kann zu steuerlichen Problemen führen, wenn es sich nicht um eine in sich abgeschlossene Waldfläche (steuerlich Teilbetrieb) handelt.
(Folge 27-2021)