Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Nutzung der Wege zum Zwecke der Holzabfuhr gelten zunächst nur für die Mitglieder der Gemeinschaft. Den oft althergebrachten Interessentengemeinschaften liegt dabei als Regelwerk ein Rezess zugrunde, der die Einzelheiten der Nutzung einschließlich der Höhe des zu entrichtenden Entgelts für Unterhalt, Holzabfuhr und sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen beinhaltet. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge einschließlich des Rollgeldes wird dabei in der Regel aufgrund der Größe der Fläche bestimmt.
In Ihrem Fall geht es aber darum, dass ein Berufskollege über Wege der TG Stammholz abfahren möchte, das von Flächen außerhalb stammt. Dafür benötigt der Waldbesitzer die Erlaubnis der TG. Sie kann dafür ein Entgelt fordern, das sich in seiner Höhe an den Grundsätzen orientiert, die Sie der Höhe des Rollgeldes innerhalb Ihrer TG zugrunde gelegt haben.
Darf der Waldbesitzer denn Wege der TG nutzen? Dies hängt auch davon ab, ob er ein Notwegerecht hat. Fehlt einem Waldgrundstück die zur Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer verlangen, dass der Nachbar die Nutzung der fremden Waldwege duldet.
In Ihrem Fall spricht einiges dafür, dass die Holzabfuhr mangels sonstiger Erschließung derzeit nur über die Wege der TG erfolgen kann. Doch die TG kann vom Waldbesitzer ein Entgelt fordern. Liegen die Voraussetzungen eines Notwegerechts vor, können die Eigentümer der dienenden Grundstücke bereits aus diesem Grund die Nutzung von der Zahlung einer Geldrente abhängig machen (§ 917 Abs. 2 BGB). Dafür wird in solchen Fällen regelmäßig ein Einmalbetrag gefordert.
Sollte kein Notwegerecht bestehen, kann die TG ebenfalls eine Abfuhrvereinbarung mit dem Waldbesitzer treffen. Dabei können die Parteien das Nutzungsentgelt frei aushandeln. Die TG sollte sich bei dieser Berechnung daran orientieren, welchen Vorteil der Waldbesitzer durch die Inanspruchnahme der fremden Wege hat.
(Folge 15-2021)