Der Nießbraucher hat bei Ausübung des Rechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren (§ 1036 Abs. 2 BGB). Im Falle von Wald wird ein jährlicher Wirtschaftsplan zugrunde gelegt. Das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung kann auf Verlangen eines Beteiligten im Wirtschaftsplan festgestellt werden. Das ist hier erfolgt (jährlicher Einschlag von 71 fm auf 12 ha Wald).
Führen Sturm, Dürre oder Borkenkäferbefall zu erheblichen Ausfällen, kann jeder Teil, also Eigentümer und Nießbraucher, eine Änderung des Betriebswerks verlangen. Man kann sich verständigen, dass das Schadholz zum Beispiel ganz im laufenden Wirtschaftsjahr entnommen wird. Das ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die insbesondere von den Preisen für das Schadholz abhängt. Die Holzerlöse im Fichtenbereich werden derzeit von den Erntekosten fast ganz aufgezehrt. Das Stehenlassen des Holzes ist dabei keine Alternative, wenn bei jetzt noch gesundem Holz und späterem Befall nur noch Dürrständer vermarktet werden können.
Ihr Vater muss sich mit Ihrem Bruder verständigen, wie das Betriebswerk zu ändern ist, um die Verluste in den kommenden Jahren zu minimieren. Da der Nießbraucher mit der Ernte auch das Eigentum am Holz erlangt, müssen beide Beteiligten die Frage erörtern, wie man mit der übermäßigen Fruchtziehung umgehen sollte. Der Gesetzgeber hat dazu Folgendes geregelt: Der Nießbraucher ist verpflichtet, den Wert der übermäßigen Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher können verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache – hier zur Wiederaufforstung – verwendet wird, sofern es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht. Der Gesetzgeber lässt auch zu, dass die Inhalte des Betriebswerks frei verhandelbar sind. Die Beteiligten können die Wirtschaftsplanung unter Berücksichtigung der Kalamitätslage und der Wiederaufforstung für die nächsten Jahre also anpassen.
(Folge 29-2021)