Bei den Waldwirtschaftsgenossenschaften (WWG) handelt es sich um eine Form forstlicher Zusammenschlüsse, die der Aufsicht der Forstbehörde unterliegen. Anders als bei den Forstbetriebsgemeinschaften hat der Zusammenschluss nicht einen privatrechtlichen Hintergrund, dort sind es in der Regel wirtschaftliche Vereine. Die WWG ist vielmehr eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder der WWG sind die Eigentümer der Grundstücke, die zu der Genossenschaft gehören. Auch Ihre WWG wird seinerzeit zustande gekommen sein, um eine erhebliche Verbesserung der angeschlossenen Waldflächen zu ermöglichen, die wegen ihrer oft sehr geringen Größe nicht effektiv bewirtschaftet werden konnten. In Ostwestfalen handelt es sich bei den Einzelgrundstücken häufig um „Handtuchflächen“, die nur wenige Meter breit, aber bis zu mehreren 100 m lang sind.
Folge dieser besonderen Struktur ist unter anderem, dass ein Ausscheiden von Grundstücken aus der Gemeinschaft nur in Ausnahmefällen möglich ist. Der Erfolg der WWG hängt geradezu davon ab, dass die angegliederten Grundstücke in dieser Zusammenschlussform verbleiben. So kann sich das einzelne Mitglied nicht aussuchen, ob es mit seiner Waldfläche weiter zur WWG gehört oder ausscheidet. Dies ist nur möglich, wenn eine zulässige Waldumwandlung der Fläche durchgeführt wird oder ein wichtiger Grund für das Ausscheiden eines Grundstücks vorliegt. Auch hierfür ist aber die Genehmigung der Forstbehörde erforderlich. Da eine solche Genehmigung so gut wie nie erteilt wird, könnte man von einer Zwangsmitgliedschaft der einzelnen Eigentümer sprechen.
Positiv ausgedrückt eröffnet die WWG aber für jedes Mitglied die Möglichkeit, wirtschaftliche Erträge aus dem Waldbesitz zu ziehen. Die Form der Bewirtschaftung wird dabei durch einen gemeinsamen Betriebsplan dokumentiert, dessen Inhalte in der Genossenschaftsversammlung festgesetzt werden. Zu diesem Betriebsplan gehören auch das Beschaffen von Maschinen, der Holzeinschlag sowie der gemeinschaftliche Holzverkauf.
Beschließt die Genossenschaftsversammlung diese Maßnahmen, sind sie für alle Mitglieder bindend, auch wenn einzelne Mitglieder damit nicht einverstanden sind. Insofern stellen die Maßnahmen eine Inhaltsbestimmung Ihres Eigentums dar, die aber vom Landesforstgesetz und der Verfassung gedeckt ist.
(Folge 21-2018)