Bei Ihrem Buchenbestand handelt es sich, obwohl er nur 2.200 m2 umfasst, um Wald im Sinne des Gesetzes. Sie möchten die Buchen offensichtlich komplett „ernten“ und danach die Fläche wieder aufforsten. Dafür ist grundsätzlich keine Genehmigung erforderlich. Kahlschläge sind nach dem Landesforstgesetz NRW bis zu 2 ha zulässig. Allerdings besteht eine Wiederaufforstungsverpflichtung innerhalb von zwei Jahren. Etwas anderes kann gelten, wenn die Waldfläche etwa in einem Naturschutzgebiet liegt und die dazugehörige Verordnung Einschränkungen oder Verbote des Kahlschlags vorgibt.
Einen Kahlschlag sollten Sie vorab mit dem Eigentümer der benachbarten Waldparzelle abstimmen. Das Landesforstgesetz sieht diese Pflicht vor, damit der Wald des Nachbarn geschützt wird. Dies gilt insbesondere, wenn durch den Kahlschlag der benachbarte Bestand in Hauptwindrichtung freigestellt wird.
Wollen Sie die bis zu 100 Jahre alten Buchen stehen lassen, so obliegt Ihnen als Waldbesitzer die normale Verkehrssicherungspflicht für die Bäume im Randbereich der Straße. Eine zweimalige Baumkontrolle innerhalb eines Jahres halten wir nicht für erforderlich. Das zweimalige Überprüfen wird von den Zivilgerichten in der Regel auch nicht mehr gefordert, um die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Vielmehr reichen Kontrollen im Abstand von 18 Monaten aus. In dieser Zeit kann man mögliche Gefahren im belaubten und auch im unbelaubten Zustand der Bäume erkennen.
Ein Sachverständiger muss Ihre Buchen nicht kontrollieren. Das können Sie als Waldbesitzer auch selbst tun. Die Rechtsprechung geht dabei von einem besonnenen, auf dem Gebiet der Forstwirtschaft fachlich beratenen und gewissenhaften Menschen aus. Solche Eigenschaften sind bei den Waldbesitzenden regelmäßig anzutreffen. Erkennen Sie bei der Kontrolle Gefahrensymptome an Bäumen, entschließen sich aber, keine Maßnahmen einzuleiten, so müssen Sie zur abschließenden Beurteilung eine Fachperson hinzuziehen.
(Folge 2-2021)