Wochenblatt-Leser Alex H. in H. fragt: Der Kassenbestand meiner Haubergsgenossenschaft ist durch den Verkauf von Käferfichten auf 800 000 € gestiegen. Gewinnanteile werden mit Blick auf eventuelle Aufforstungskosten nicht ausgeschüttet. Ich soll nun einen Gewinn aus Forstwirtschaft von 15 000 € versteuern, ohne je einen Cent erhalten zu haben. Kann ich die Herausgabe des zu versteuernden Gewinns verlangen?
Heinrich Barkmeyer, Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Nach den gesetzlichen Vorgaben des Gemeinschaftswaldgesetzes NRW ist das Gemeinschaftsvermögen im Rahmen dieses Gesetzes zum Nutzen der Anteilberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Der Wald soll in seinem Bestand erhalten bleiben. Dazu gehört auch, dass gegebenenfalls Rücklagen zur Finanzierung von zukünftigen forstwirtschaftlichen Maßnahmen, etwa der Wiederaufforstung von Kalamitätsflächen, gebildet werden.
Satzung einsehen
Sie sollten sich deshalb zunächst durch Einsicht in die Satzung Ihrer Haubergsgenossenschaft vergewissern, wem die hier anstehenden Entscheidungen über die Verwendung von Gewinnanteilen und die erforderlichen Rücklagen zur Finanzierung von Wiederaufforstungen obliegen. Gegebenenfalls kann auch eine außerordentliche Genossenschaftsversammlung anberaumt werden.
Solche grundsätzlichen Entscheidungen, die für die Bewirtschaftung und die mittelfristige Finanzsituation des Gemeinschaftsvermögens von entscheidender Bedeutung sein können, gehören zum Aufgabenbereich der Genossenschaftsversammlung. Sie ist das entscheidende Organ der Waldgenossenschaft.
Genossenschaftsversammlung entscheidet
Uns liegen mehrere Satzungstexte von Haubergsgenossenschaften vor, die etwa Entscheidungen über die Ansparung, Beibehaltung und Auflösung von Rücklagen, die Ausschüttung sowie Verwendung von Erträgen, Überschüssen und Erlösen und auch die Grundsätze der langfristigen Wirtschaftsführung und jährlichen Wirtschaftsplanung in den Aufgabenbereich der Genossenschaftsversammlung aufgenommen haben.
Die besondere Bedeutung der Einhaltung der Bewirtschaftungsgrundsätze kommt im Übrigen auch dadurch zum Ausdruck, dass je nach Größe der Waldgenossenschaft die Betriebspläne bzw. Betriebsgutachten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen.
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(Folge 43-2022)