Fichten vorsorglich entfernen?

Auf dem Nachbargrundstück wächst unmittelbar ent-lang unserer Gartenmauer eine Reihe etwa 16 m hoher Fichten. Wir befürchten, dass bei Sturm eine Beschä­digung der Mauer erfolgt. Mit einem Abstand von 3 m zur Mauer beginnt unser Wohnhaus, auch hier befürchten wir auf­­grund der Höhe der Bäume und des geringen Abstands zum Haus Beschädigungen. Wer haftet im Schadensfall?

Unabhängig davon, ob die Fichten zu den stark wachsenden oder zu den übrigen Bäumen im Sinne des Nachbarrechts zu zählen sind, ist seinerzeit bei deren Pflanzung jedenfalls nicht der gesetzliche Mindestabstand eingehalten worden. Dieser beträgt mindestens 2 m und bei stark wachsenden Bäumen ­sogar 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Der Grenzabstand soll u. a. dazu dienen, Schädigungen auf dem Nachbargrundstück, etwa durch Wurzelwachstum, auszuschließen bzw. zu minimieren. Trotz Unterschreitung der Abstandsflächen haben Sie mittlerweile aber keine Handhabe mehr, von Ihrem Nachbarn aus diesem Grund die Beseitigung der Bäume zu verlangen. Ein entsprechender Anspruch verjährt innerhalb von sechs Jahren nach der Pflanzung. Vielleicht ist der geringe Abstand damals sogar...