Die im Nachbarrechtsgesetz NRW festgelegten Grenzabstände etwa für Bäume und Hecken gelten nicht für Straßengrundstücke und öffentliche Verkehrsflächen. Anpflanzungen auf diesen Flächen müssen keinen Grenzabstand einhalten. Handelt es sich um eine öffentliche Straße, an deren Rand die Straßenverwaltung Bäume, Hecken und Sträucher gepflanzt hat, bestimmt § 32 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW Folgendes: Der Eigentümer bzw. der Bewirtschafter des Nachbargrundstückes muss die Einwirkungen dieser Pflanzen, etwa den Schattenwurf und Samenflug der Straßenbäume, grundsätzlich dulden.Ob dies auch für die Äste und Wurzeln der Bäume gilt, ist umstritten.
Unseres Erachtens hat die genannte Vorschrift nicht zur Folge, dass Bäume, Hecken und Sträucher sowie deren Wurzeln auf Ihre Ackerfläche hinüberwachsen dürfen. Hier greift weiter das Eigentums- prinzip des BGB (§ 903). Jeder Eigentümer darf mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Daher darf der Eigentümer eines Grundstücks „Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für die herüberragenden Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Dieses Selbsthilferecht nach § 910 BGB gilt nur dann nicht, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des eigenen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen (OLG Celle, Urteil vom 21. Oktober 2004, Az. 4 U 78/04).
Das mitgeschickte Foto zeigt deutlich, dass Sie Ihre Ackerfläche nicht mehr voll nutzen können. Zudem droht Ihnen ein Prämienabzug, weil Sie die Fläche nicht mehr bis zu den Flurstücksgrenzen bewirtschaften können. Dies müssen Sie nicht hinnehmen. Doch die Rechtslage ist nicht eindeutig. Das OLG Düsseldorf und das OLG Hamm haben entschieden, dass Straßenanlieger keinen Anspruch haben, dass der Träger der Straßenbaulast die überwachsenen Äste beseitigt. Das Amtsgerichts Bad Berleburg hat einen Streitfall ebenfalls zugunsten der Stadt entschieden (Ausgabe 22/2016, Seite 83).
Setzen Sie der Gemeinde eine Frist von vier bis sechs Wochen, um sämtlichen Überhang zu entfernen. Sie haben keinen Anspruch, dass die Gemeinde die Bäume und Hecken auf den Stock setzt, wohl aber, dass keine Zweige auf Ihr Grundstück hinüberragen. Bleibt die Gemeinde untätig, dürfen Sie die überstehenden Zweige selbst abschneiden. Dabei müssen Sie die Vorschriften des Naturschutzrechtes beachten; Hecken, Wallhecken sowie Gebüsche dürfen Sie nur vom 1. Oktober bis Ende Februar zurückschneiden bzw. auf den Stock setzen.