Nach der aktuellen Rechtslage besteht keine gesetzliche Verpflichtung für Nutriafänger, den Jagdausübungsberechtigten über den Einsatz von Fallen in dessen Revier zu unterrichten. Nutria unterliegen gemäß § 2 Bundesjagdgesetz (BJG) nicht dem Jagdrecht. Sie unterstehen vielmehr dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur nach Anordnung durch die Unteren Landschaftsbehörden in Kooperation mit den Wasser- und Bodenverbänden durch sachverständige Bisam- und Nutriafänger gefangen werden.
In der Regel ist Hintergrund einer solchen Anordnung der Deichschutz. Seit einem ministeriellen Erlass aus 2008 ist auch Jagdausübungsberechtigten der Abschuss von Bisam und Nutria gestattet, um erhebliche wasserwirtschaftliche und landwirtschaftliche Schäden durch diese Arten zu verhindern. Zum Aufstellen von Fallen berechtigt der Erlass die Jagdausübungsberechtigten allerdings nicht.
Diese Gemengelage hat sich in der Vergangenheit häufig als unglücklich für die Beteiligten, insbesondere die Jagdausübungsberechtigten, erwiesen. Denn Außenstehende können nicht erkennen, wer eine Falle im Revier aufgestellt hat. Zudem birgt der Einsatz von Lebendfallen die Gefahr, dass auch dem Jagdrecht unterliegendes Wild in diese Fallen geht, was den Jagdausübungsberechtigten nicht per se erlaubt ist und was diese kontrollieren können müssen. Ohne eine entsprechende Kenntnis von aufgestellten Fallen ist das aber nicht möglich. Eine gesetzliche Informationspflicht sehen weder das BArtSchG noch das BJG oder andere Vorschriften vor.
Doch es steht eine Änderung der Rechtslage bevor, die mehr Klarheit bringen soll: der Bundestag hat Änderungen von BNatSchG und BJG beschlossen. Künftig wird gesetzlich klargestellt, dass Maßnahmen mit jagdlichen Mitteln im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden müssen. Hintergrund ist die Anpassung der Gesetze an Vorgaben aus der EU-Verordnung zu invasiven gebietsfremden Arten.
In das BNatSchG wird eine neue Vorschrift zu „Managementmaßnahmen“ gegen invasive Arten aufgenommen. Danach gilt für Maßnahmen, die invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, dass sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden festgelegt werden müssen (§ 40e Abs. 2 BNatSchG neu).
Zugleich wird auch das BJagdG geändert und ein neuer § 28a eingefügt. Er regelt, wie die EU-Verordnung zu den invasiven Arten im Jagdrecht umgesetzt werden soll, nämlich durch die Jagdbehörden nach Abstimmung mit dem Revierinhaber: Für Managementmaßnahmen, deren Durchführung nicht dem Jagdausübungsberechtigten überlassen wird, trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde nach Anhörung des Jagdausübungsberechtigten die notwendigen Anordnungen. Die Naturschutzbehörden müssen sich also künftig mit dem Jagdausübungsberechtigten abstimmen, sodass er als Ansprechpartner im Revier in die Eindämmungsmaßnahmen einbezogen wird. Die neue Regelung im BJG gewährleistet eine Abstimmung zwischen Jagdbehörde und Revierinhaber.