Informationspflicht von Nutriafängern?

Die Wasser- und Bodenverbände bestellen häufig auch Nutriafänger. Müssen diese vor dem Fallenstellen die jeweiligen Jagdpächter und Eigentümer informieren? Kann ich als Jagdpächter die Zustimmung zur Fallenjagd mit Totschlagfallen ohne Information über den Standort der Fallen verweigern?

Nach der aktuellen Rechtslage besteht keine gesetzliche Verpflichtung für Nutriafänger, den Jagdausübungsberechtigten über den Einsatz von Fallen in dessen Revier zu unterrichten. Nutria unterliegen gemäß § 2 Bundesjagdgesetz (BJG) nicht dem Jagdrecht. Sie unterstehen vielmehr dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur nach Anordnung durch die Unteren Landschaftsbehörden in Kooperation mit den Wasser- und Bodenverbänden durch sachverständige Bisam- und Nutriafänger gefangen werden.
In der Regel ist Hintergrund einer solchen Anordnung der Deichschutz. Seit einem ministeriellen Erlass aus 2008 ist auch Jagdausübungsberechtigten der Abschuss von Bisam und Nutria gestattet, um erhebliche wasserwirtschaftliche und landwirtschaftliche Schäden durch diese Arten zu verhindern. Zum Aufstellen von Fallen berechtigt der Erlass die Jagdausübungsberechtigten allerdings nicht.

Diese Gemengelage hat sich in der Vergangenheit...