Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich um ein Damwildgehege zur landwirtschaftlichen Produktion handelt oder um ein Gehege zur Hobbyhaltung. Für Letzteres bedarf es einer Baugenehmigung und einer Genehmigung nach dem Landesnaturschutzgesetz. Falls es sich um einen Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Privilegierung handelt, gestaltet sich die Errichtung des Geheges einfacher. Da die Damtierhaltung vor Beginn beim Veterinäramt angezeigt werden muss, empfiehlt es sich, rechtzeitig mit der Behörde in Kontakt zu treten.
Die Mindestgröße für ein Damtiergehege ist auf 1 ha festgelegt. In diesem Gehege sollten Sie, laut Tierhaltungsverordnung, mindestens drei weibliche Tiere und einen Hirsch im zuchtfähigen Alter halten. Je nach Qualität des Standortes können auf 1 ha bis zu zehn Produktionseinheiten Damwild gehalten werden. Eine Produktionseinheit umfasst Muttertier, Nachzucht (bis Ende des zweiten Lebensjahres) und anteilig den Zuchthirsch. Es ist sinnvoll, vor dem Einstieg in die Damwildhaltung einen entsprechenden Sachkundenachweis zur Gehegewildhaltung abzulegen. Dieser wird oft auch von den zuständigen Veterinären bei der Neugründung eines Geheges gefordert.
Der Zaun sollte mindestens 1,80 bis 2,00 m hoch sein. Um das Verletzungsrisiko zu minimieren, darf der Zaun keine spitzwinkeligen Ecken oder Trichter aufweisen. Bei der Auswahl und Errichtung des Zaunes sollte zudem unbedingt an die Maßnahmen zur Wolfsabwehr gedacht werden.
Abhängig vom Baumbestand kann dieser den Tieren als Witterungsschutz dienen, 5 % der Fläche sollten mindestens Bäume oder Sträucher aufweisen. In den Mittelgebirgsregionen ist zusätzlich ein ausreichender Witterungsschutz für den Winter vorzuhalten. Je nach Größe des geplanten Tierbestandes bietet es sich an, den Unterstand mit einer Fanganlage zu kombinieren. Diese erleichtern den Umgang mit den Tieren, zum Beispiel, um Tiere für den Lebendverkauf zu fangen.
Vor der Anschaffung des Damwilds sollten Sie sich Gedanken bezüglich der Vermarktung der Tiere machen. Damwild wird in der Regel über die Direktvermarktung vertrieben, es gilt, einen ausreichenden Kundenstamm aufzubauen. Vor der Vermarktung steht die fachgerechte Schlachtung und Zerlegung der Tiere, auch dies sollte vorab geregelt werden. Die Person (auch Jagdscheininhaber), die mit der Entnahme der Tiere beauftragt ist, braucht in jedem Falle die entsprechende Schießgenehmigung von der Kreispolizeibehörde für das entsprechende Gehege.
(Folge 42-2020)