Bärlauch ist eine sehr aromatische und gesunde Pflanze. Sie kommt vorrangig in gut wasserversorgten Laubwäldern auf Kalk-Grundgestein vor. Dort wird sie gerne gesammelt, was für Sammler nicht nur ein Gaumen-, sondern auch ein Naturerlebnis ist. Bei aller Sammelfreude sind aber gesetzliche Grenzen zu beachten. Für NRW gilt: Nach § 39 BNatSchG genießt der Bärlauch wie alle wild lebenden Pflanzen und Tiere einen Mindestschutz, der es untersagt, „ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen“.
§ 39 Abs. 3 BNatSchG gestattet es allerdings jedermann, abweichend von der Mindestschutzregelung, wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich zu entnehmen und sich anzueignen.
Wie viel diese geringen Mengen konkret sind, legen die für Artenschutz zuständigen Unteren Naturschutzbehörden schon mal etwas unterschiedlich aus. Grundsätzlich sollte es aber nicht mehr sein, als Sie und Ihre Familie täglich in einer Mahlzeit verzehren.
In Naturschutzgebieten ist die Entnahme meist verboten. Details regeln hier die einzelnen Schutzgebietsverordnungen.
Sollten Sie gewerblich Bärlauch sammeln, ist dies mit dem Eigentümer des Waldstücks vertraglich – in der Regel gegen ein entsprechendes Entgelt – zu regeln. Zusätzlich bedarf dies einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde.
Noch ein Tipp: Beim Pflücken im Wald sollten Sie genau hinschauen und vor allem hinriechen, denn es besteht Verwechslungsgefahr zum Beispiel mit giftigen Maiglöckchen. Davon unterscheidet sich das Bärlauchblatt durch den intensiven Knoblauchgeruch.
(Folge 18-2021)