Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (§ 917 Abs.1 S.1 BGB). Dieses Notwegerecht gilt auch für Waldgrundstücke. Einige Bundesländer haben sogar weitergehende Regelungen in ihren Waldgesetzen getroffen. In NRW ist dies jedoch nicht erfolgt. Es gilt also das BGB.
Danach muss dem betreffenden Waldgrundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen. Kann der öffentliche Weg etwa über ein anderes eigenes Grundstück erreicht werden, besteht kein Notwegerecht.
Zudem muss die Verbindung über die fremden Grundstücke notwendig sein, um das eigene Grundstück ordnungsgemäß benutzen zu können. Diese Notwendigkeit besteht nicht, wenn mit dem Befahren der fremden Grundstücke lediglich die Streckenlänge zum Weg verkürzt wird. Kann der öffentliche Weg auch über einen eigenen, wenn auch längeren Weg erreicht werden, besteht kein Notwegerecht. Umwege sind zumutbar.
Letztlich dürfen die fremden Grundstücke nur befahren werden, um das eigene Grundstück ordnungsgemäß nutzen zu können. Unter Nutzung versteht man bei Waldgrundstücken das Befahren im Rahmen der Holzernte, die Holzabfuhr, den Wegebau und ähnliche mit der Waldbewirtschaftung im Zusammenhang stehende Maßnahmen.
Bestehen mehrere Möglichkeiten, den öffentlichen Weg über fremde Grundstücke zu erreichen, muss man jenen Weg wählen, der am geeignetsten ist und für alle Betroffenen die geringste Belastung darstellt.
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Rente orientiert sich zumeist an der örtlichen Pacht, die für die Anpachtung einer vergleichbaren Wegefläche aufzuwenden wäre.