Lange Umwege bei Holzabfuhr?

Waldbesitzer in unserer Forstbetriebsgemeinschaft müssen oft bis zu acht Fremdparzellen durchqueren, um einen Weg zu erreichen. Leider war bei uns nie die Flurbereinigung. Einzelne Nachbarn wollen das Rücken von Langholz nun nicht mehr dulden, sie muten den Hinterliegern lange Umwege zu. Wie ist die Rechtslage?

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden (§ 917 Abs.1 S.1 BGB). Dieses Notwegerecht gilt auch für Waldgrundstücke. Einige Bundesländer haben sogar weitergehende Regelungen in ihren Waldgesetzen getroffen. In NRW ist dies jedoch nicht erfolgt. Es gilt also das BGB.

Danach muss dem betreffenden Waldgrundstück die Verbindung...