Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für die Jagdgenossenschaft, sich an den Kosten für die Errichtung eines Wildschutzzaunes zu beteiligen. Ebenso ist auch der Jagdpächter nach dem Gesetz nicht verpflichtet, sich an den Kosten für einen Wildschutzzaun zu beteiligen. Deshalb lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in den Jagdpachtvertrag. Dort könnten vertragliche Regelungen aufgenommen worden sein, wonach Maßnahmen zur Wildschadensprävention ganz oder zumindest teilweise durch den Jagdpächter zu übernehmen sind. Je nach konkreter vertraglicher Ausgestaltung kommt im Einzelfall auch einmal ein Anspruch gegen die Jagdgenossenschaft in Betracht, wenn diese sich zum Beispiel verpflichtet haben sollte, einen vom Jagdpächter gezahlten jährlichen Pauschalbetrag für Präventionsmaßnahmen an die betroffenen Waldbesitzer anteilig weiterzuleiten.
Bei den von Ihnen aufgelisteten Baumsorten handelt es sich ausnahmslos um sogenannte geeignete Nebenholzarten im Sinne des § 33 Landesjagdgesetz (LJG) NRW. Für Schäden an Forstkulturen mit diesen geeigneten Nebenholzarten muss auch dann Ersatz geleistet werden, wenn der Bestand nicht eingezäunt wurde. Wenn allerdings neben den geeigneten Nebenhölzern und den sogenannten Haupthölzern auch sonstige Hölzer gepflanzt worden sind, die im Revier bisher nicht, oder nur in geringer Anzahl vorgekommen sind, kann dies am Ende doch dazu führen, dass Ersatz nur zu zahlen ist, wenn die Fläche eingezäunt wurde. Soweit der Gesetzgeber von Haupt- und Nebenholzarten spricht, geht er erkennbar davon aus, dass es sich um Pflanzen handelt, die in einer Kultur zu nutzbaren Bäumen auswachsen können. Sträucher sind von der Regelung nicht umfasst.
Kommen innerhalb einer Forstkultur auch Sträucher vor, so macht diese Vergesellschaftung von verschiedenen Pflanzen die Fläche nicht gleich zu einer Sonderkultur, bei der Wildschaden nur ersetzt wird, wenn ein Wildschutzzaun errichtet wurde. Allerdings ist zu bedenken, dass nicht wenige sogenannte Sträucher ohne Weiteres zu Bäumen aufwachsen können. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dann doch einmal ein Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass hier dem Bestand ungeeignete Nebenhölzer eingemischt wurden. Ohne Einzäunung der Kultur wäre dann der Ersatz von Wildschäden ausgeschlossen.
Nachdem Sie sich bei der Jagdgenossenschaft zu den Inhalten des Jagdpachtvertrags kundig gemacht haben, sollten Sie auch Kontakt zum Jagdpächter suchen und mit diesem die Gefährdungssituation und Ihre Beobachtungen zur Wildbestandsdichte besprechen, am besten bei einem gemeinsamen Besuch des Bestandes. Dabei sollten Sie den Jagdpächter auch darauf hinweisen, dass er sich seiner Ersatzpflicht nach § 33 LJG NRW entledigen kann, wenn er wenigstens drei Monate vor Beginn des neuen Jagdjahres die Materialkosten für den Zaun übernimmt.