Zu viel Jagdpacht?

In unserer Jagdgenossenschaft wurde über Jahre versäumt, das Jagdkataster zu aktualisieren. Durch Nichtbeachtung der Satzung hat die Jagdgenossenschaft daher 30 Jahre lang Jagdpacht allein von unserem Jagdbezirk für 92 ha jagdlich nicht nutzbare Fläche jährlich eingefordert und erhalten. Auf Nachfrage wurde ein Rechenfehler eingeräumt und für sieben Jahre rückwirkend beglichen. Die Pachthöhe betrug ursprünglich 2 DM/ha, mit Einführung des Euro 1 €/ha. Hinzu kamen die Jagdsteuer und der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Unter welchen Voraussetzungen haben wir Pächter Aussicht auf Rückzahlung?

Die ständige Aktualisierung des Jagdkatasters gehört zu den Hauptaufgaben des Vorstandes einer Jagdgenossenschaft, der sich dabei notfalls durch fachkundige Helfer unterstützen lassen kann. Die Führung und Fortschreibung des Jagdkatasters stellt eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Jagdgenossenschaften dar (§ 7 Abs. 4 LJG-NRW). Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen, die ihnen im Gemeinschaftsjagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren Größe hervorgehen.

Da Flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, etwa in sogenannten befriedeten Bezirken, keine Mitgliedschaftsrechte in einer Jagdgenossenschaft vermitteln, muss ein Jagdvorstand regelmäßig überprüfen, ob bestimmte Flächen innerhalb des Jagdbezirkes infolge fortschreitender Bebauung aus der Bejagungsmöglichkeit herausgefallen sind und sich deshalb die bejagbare Revierfläche verkleinert hat.

Falls im Jagdpachtvertrag eine Hektar-bezogene...