Für die Errichtung der im Bau befindlichen Windkraftanlagen lagen bei Abschluss des Jagdpachtvertrages noch keine konkreten Planungen vor. Deshalb werden Sie dem Jagdvorstand kaum vorwerfen können, er habe Ihnen bei Abschluss des Vertrages die geplanten Anlagen arglistig verschwiegen. Ein Anfechtungs- oder Kündigungsgrund dürfte Ihnen daher nicht zustehen.
Werden im Verlaufe einer Jagdpachtperiode neue, große Windkraftanlagen im Revier gebaut, die bei Vertragsabschluss noch nicht in der Planung waren, dann rechtfertigt der Bau und Betrieb solcher Anlagen in aller Regel keine außerordentliche Kündigung des Jagdpachtverhältnisses. Lediglich bei Errichtung eines Windparks mit zahlreichen Anlagen, durch den der Charakter des Reviers völlig verändert wird, kann in Ausnahmefällen ein außerordentliches Kündigungsrecht gegeben sein.
Wird durch den Bau der Anlagen die Jagdausübung erheblich beeinträchtigt, kann dies für die besonders störungsintensive Bauphase ein Recht des Jagdpächters auf temporäre Minderung des Jagdpachtzinses begründen. Die Höhe des Minderungsbetrages hängt von der Größe des Revierteils, von der Dauer der Bauphase sowie vom Ausmaß der Störungen ab.
Durch die Standorte der einzelnen Windkraftanlagen wird die bejagbare Pachtfläche in aller Regel nur geringfügig, zumeist um weniger als 1 % der Gesamtjagdfläche, verkleinert. Daraus lässt sich für einen Jagdpächter regelmäßig kein Minderungsrecht ableiten.
Wegen der Störungen, die vom Dauerbetrieb der Anlagen ausgehen, kann der Jagdpächter im Normalfall ebenfalls keine Pachtminderung geltend machen. In den meisten Fällen haben Windkraftanlagen keine besonders negativen Auswirkungen auf den Wildbestand und auf dessen Bejagbarkeit. Allenfalls bei Rotwild kann es zu längerfristigen Abwanderungstendenzen kommen. Die meisten anderen Wildarten gewöhnen sich nach einigen Monaten etwa an die Geräusche der Flügel.
Sollten Sie dennoch keine Freude mehr an dem Jagdbezirk haben, empfiehlt es sich, mit dem Jagdvorstand ein Gespräch über die vorzeitige, einvernehmliche Auflösung des Jagdpachtverhältnisses zu führen. Ist der Jagdvorstand dazu nicht bereit, könnten Sie durch einen Anwalt prüfen lassen, ob der Jagdpachtvertrag mit Ihnen überhaupt wirksam zustande gekommen ist.