Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der zuständigen Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Wird diese Anmeldefrist nicht eingehalten, erlischt jeglicher Ersatzanspruch. Dies gilt auch, wenn der Jagdpächter zunächst um einen zeitlichen Aufschub bittet, weil er sich den Schaden selbst anschauen will.
Ebenso wie bei Wildschäden an landwirtschaftlich genutzten Flächen ist es deshalb wichtig, dass ein geschädigter Land- oder Forstwirt sich durch unverbindliche Zusagen des Jagdpächters nicht davon abhalten lässt, die Wildschäden unter Wahrung der gesetzlichen Fristen, nämlich binnen einer Woche bei landwirtschaftlichen Grundstücken und bis zum 1. Mai bzw. 1. Oktober bei Forstflächen bei der Gemeinde anzumelden.
Der Wildschaden, der an Forstkulturen entsteht, die durch Einbringung anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, ist nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Werden neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten andere, zur Anlage von Mischkulturen geeignete Holzarten in Forstkulturen eingebracht und sind
übliche Schutzvorrichtungen, namentlich eine wilddichte Einzäunung, nicht hergestellt worden, so sollen gemäß § 33 Abs. 1 Landesjagdgesetz (LJG) NRW die Beteiligten im Pachtvertrag Vereinbarungen über die Abgeltung des Wildschadens oder die Beteiligung des Pächters an der Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen treffen.
Als geeignete Holzarten zur Anlage von Mischkulturen gelten Buche, Eiche, Roteiche, Ahorn, Esche, Kiefer, Lärche, Fichte und Douglasie unter der Voraussetzung, dass der Anteil der eingebrachten anderen geeigneten Holzarten an der Gesamtfläche der Forstkultur mindestens 20 % beträgt.
Einigen sich die Beteiligten nicht, so ist der Wildschaden, der in Mischkulturen an den Hauptholzarten und den oben erwähnten, anderen geeigneten Holzarten entsteht, zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht des Jagdpächters entfällt, wenn er wenigstens drei Monate vor Beginn des neuen Jagdjahres die Materialkosten für die üblichen Schutzvorrichtungen übernommen hat.
Da der Jagdpächter im vorliegenden Fall die Materialkosten für die Schutzvorrichtungen nicht übernommen hatte, wird er wohl den an der Mischkultur entstandenen Wildschaden zu ersetzen haben. Etwas anderes würde für Wildschäden an Fremdholzarten gelten, die in § 33 Abs. 1 LJG NRW nicht aufgeführt sind.