Für Gartenland, das direkt an einen Haus- und Hofbereich angrenzt und umfriedet ist, besteht kein Anspruch auf Wildschadensersatz, weil es sich um einen befriedeten Bezirk handelt. In dem beschriebenen Fall sieht die Situation jedoch anders. Der Ersatz von Schäden am Grundstück ist nicht davon abhängig, dass zusätzlich zum unmittelbaren Grundstücks- bzw. Wühlschaden auch noch ein Ertragsausfall entstanden sein muss. Auch muss der Geschädigte kein Land- oder Forstwirt sein. Er kann wählen, ob er Geldersatz haben möchte oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Die Wiederherstellungskosten werden in der Regel anhand der in der Landwirtschaft üblichen Stundensätze für Personen und Maschinen durch den Wildschadenschätzer beziffert. Bei kleineren Schäden werden oft die pauschalen Richtsätze der Landwirtschaftskammer herangezogen.
Der Ersatzanspruch richtet sich gegen die Jagdgenossenschaft. Hat der Jagdpächter die Ersatzpflicht im Pachtvertrag übernommen, kann der Geschädigte seinen Anspruch direkt beim Jagdpächter geltend machen.
Denkbar ist, dass im Pachtvertrag der Wildschaden gedeckelt ist oder die Ersatzpflicht nur für bestimmte Fälle oder bestimmte Kulturen übernommen worden ist. Aber auch wenn im Pachtvertrag geregelt ist, dass der Pächter nur die Haftung für landwirtschaftlich genutzte Flächen übernommen hat, wird man in einem solchen Fall die Ersatzpflicht des Jagdpächters nicht verneinen können.
Auch das „Liegenlassen“ von Flächen im Bereich der Landwirtschaft ist grundsätzlich nicht unüblich bzw. sogar oft Folge der EU-Agrarpolitik. Für Blüh- und Stilllegungsflächen gilt nichts anderes. Der Jagdpächter haftet auch hier, sofern er die Haftung vertraglich übernommen hat. Hat der Jagdpächter den Wildschaden laut Pachtvertrag nicht übernommen, haftet die Jagdgenossenschaft in den vorgenannten Fällen.
(Folge 10-2021)