Aus Ihrem Schlafzimmerfenster heraus dürfen Sie die Sauen nicht bejagen. Denn Ihr Wohnhaus ist gemäß § 6 Bundesjagdgesetz (BJG) in Verbindung mit § 4 Landesjagdgesetz (LJG) NRW als Wohngebäude „befriedeter Bezirk“. In diesem ruht die Jagd. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Erfolg der Jagdhandlung nicht innerhalb, sondern außerhalb des befriedeten Bezirks eintritt. Denn das Nachstellen und Erlegen unter Gebrauch der Jagdwaffe erfolgt unmittelbar im befriedeten Bezirk.
Zwar kann eine beschränkte Ausübung der Jagd im befriedeten Bezirk im Ausnahmefall auf Antrag durch die Untere Jagdbehörde gestattet werden. Einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung gibt es jedoch nicht. Die Behörde entscheidet vielmehr im Rahmen der sogenannten pflichtgemäßen Ermessensausübung, ob eine beschränkte Jagdausübung im befriedeten Bezirk zugelassen wird. Dabei wird sich die Behörde zunächst an der Grundwertung des Gesetzgebers orientieren, wonach in befriedeten Bezirken die Jagd nicht ausgeübt werden soll. Es muss folglich schon eine besondere Ausnahmesituation vorliegen, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigt. Typische Ausnahmefälle sind erhebliche Wildschäden innerhalb des befriedeten Bezirkes, denen im konkreten Einzelfall mit jagdlichen Regulierungsmaßnahmen innerhalb des befriedeten Bezirks entgegengewirkt werden soll.
In Ihrem Fall hält sich jedoch das Schwarzwild innerhalb des uneingeschränkt bejagbaren Eigenjagdbezirks auf, sodass es Ihnen unbenommen ist, dort die Regulierung vorzunehmen.
Auch wenn die Erlegung aus dem Schlafzimmer heraus ohne Frage praktisch und bequem wäre und Sie von den üblichen Beschwerlichkeiten einer Pirsch- und Ansitzjagd befreien würde, so wird die Behörde vermutlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Bejagung aus dem befriedeten Bezirk heraus nicht erforderlich ist. Denn die Jagdausübung im Jagdbezirk stellt ein ebenso geeignetes Mittel zur Wildbestandsregulierung dar und entspricht dem vom Gesetzgeber gewollten Regelfall.
Auch aus sicherheitspolitischen Gründen dürfte ein solcher Antrag zum Scheitern verurteilt sein. Denn vom Schusswaffengebrauch innerhalb von Wohnhäusern geht ein erhöhtes Gefährdungspotenzial aus.
Durchgeladene Schusswaffen gehören nicht in ein Wohnhaus und insbesondere nicht in ein Schlafzimmer, in dem es üblicherweise zu Ruhephasen kommt, in denen dann auch noch die Aufsicht über Schusswaffen und Munition nur eingeschränkt gewährleistet ist.
Es könnten sich zudem Abgrenzungsschwierigkeiten bei Beurteilung der Frage ergeben, ob Waffen vorschriftsgemäß getrennt von der jeweiligen Munition sicher verschlossen aufbewahrt und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden. Zudem rechnen Dritte nicht damit, dass es im befriedeten Bezirk unter den von Ihnen genannten Umständen unvermittelt zu einem Schusswaffengebrauch kommt.