Die für das Vorverfahren in Wildschadensangelegenheiten zuständige Gemeinde trifft auch eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten. Dies sind die Vergütungen und Reisekosten des Schätzers und die Auslagen der Gemeinde. Die Gemeinde verteilt die Kosten des Vorverfahrens nach billigem Ermessen (§ 40 Abs. 3 LJG NRW). Der Rahmen, der durch eine „billige Ermessensausübung“ vorgegeben wird, ist für die Behörde weit. Nur eine Kostenverteilung, die ersichtlich „unbillig“ wäre, die also angesichts des Sachverhaltes unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen wäre, ist damit ausgeschlossen.
Die Durchführung des Vorverfahrens ist im beiderseitigen Interesse von dem Geschädigten (Landwirt)und dem Ersatzverpflichteten (Jagdpächter). Und da Letzterer das schädigende Verhalten des herrenlosen Wildes grundsätzlich nicht verursacht hat, verteilen die Gemeinden häufig die Kosten hälftig auf die Beteiligten. Dass dies nicht zu beanstanden ist, hat das Verwaltungsgericht Minden in einer Entscheidung 2015 bestätigt (VG Minden, Urteil vom 31. August 2015, Az. 8 K 1464/14). Will der Geschädigte eine solche Kostenlast vermeiden, muss er eine andere Verteilung der Kosten zusätzlich zum Gegenstand der gütlichen Einigung machen. Das geht aber nur, wenn der Ersatzverpflichtete damit einverstanden ist.
Grundsätzlich kann im Jagdpachtvertrag eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Ersatzverpflichtete bei der Feststellung von Wildschäden grundsätzlich die vollen Verfahrenskosten übernimmt. Die Behörde kann dann eine solche vertragliche Entscheidung zum Anlass nehmen, die Kosten allein dem Ersatzverpflichteten aufzuerlegen.
Billiges Ermessen kann mitunter aber auch in eine andere Richtung ausgeübt werden. Wenn zum Beispiel Kleinstwildschäden gemeldet werden und mutwillig auf die Durchführung umfänglicher Schadensschätzungen bestanden wird oder überhaupt keine Wildschäden festzustellen sind, kann das billige Ermessen auch dazu führen, dass der nicht – oder nur ganz gering geschädigte – Landwirt die volle Kostenlast tragen muss.
(Folge 13-2019)