Wildschäden fristgerecht melden

Im Herbst hatte ich Wildschaden im Silomais, obwohl dieser vom Jagdpächter mit Elektrodraht eingezäunt worden war. Da ich nochmals Mais auf der Fläche anbauen wollte, hatte ich es mit der Wildschadensregelung nicht so eilig. Außerdem hat der Schnee im November alles abgedeckt. Jetzt sprach ich den Jagdaufseher wegen der Entschädigung des Wildschadens an. Dieser meinte, das hätte ich eher anmelden sollen. Habe ich noch Anspruch auf Schadenersatz?

Landwirte dürfen die Anmeldung von Wildschäden nicht auf „die lange Bank schieben“. Der Ersatzanspruch erlischt bei Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen nach § 34 Bundesjagdgesetz schon dann, wenn der Landwirt den Schadensfall nicht binnen einer Woche beim zuständigen Ordnungsamt anmeldet, sobald er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Wochenfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Landwirt zwar noch keine Kenntnis vom Schadenseintritt bekommen hat, er aber bei „Beobachtung der gehörigen Sorgfalt“ schon früher Kenntnis bekommen hätte können.

Unter der Beobachtung der gehörigen Sorgfalt verstehen die Gerichte, dass ein Landwirt seine Flächen regelmäßig auch auf zwischenzeitlich eingetretene Wildschäden hin untersuchen muss. Faustformelhaft lässt sich die Rechtsprechung so zusammenfassen, dass von einem Landwirt erwartet...