Landwirte dürfen die Anmeldung von Wildschäden nicht auf „die lange Bank schieben“. Der Ersatzanspruch erlischt bei Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen nach § 34 Bundesjagdgesetz schon dann, wenn der Landwirt den Schadensfall nicht binnen einer Woche beim zuständigen Ordnungsamt anmeldet, sobald er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Die Wochenfrist beginnt auch dann zu laufen, wenn der Landwirt zwar noch keine Kenntnis vom Schadenseintritt bekommen hat, er aber bei „Beobachtung der gehörigen Sorgfalt“ schon früher Kenntnis bekommen hätte können.
Unter der Beobachtung der gehörigen Sorgfalt verstehen die Gerichte, dass ein Landwirt seine Flächen regelmäßig auch auf zwischenzeitlich eingetretene Wildschäden hin untersuchen muss. Faustformelhaft lässt sich die Rechtsprechung so zusammenfassen, dass von einem Landwirt erwartet wird, dass er ohne besondere Verdachtsmomente seine landwirtschaftlichen Flächen zumindest einmal im Monat auf Wildschäden hin untersuchen muss. Davon kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn etwa eine Schneelage der Kontrolle auf Wildschäden entgegensteht.
Wenn der Schaden allerdings bereits aus der vorangegangenen Vegetationsperiode herrührt, gibt es keinen zeitlichen Aufschub für die Kontrolle, nur weil im Winter eine ohnehin bereits verspätete Schadensaufnahme zeitweilig nicht möglich war. Bei besonders gefährdeten Flächen verlangt die Beachtung der Sorgfaltspflichten noch kürzere Kontrollintervalle. Dort etwa, wo gehäuft Wildschäden auftreten, muss der Landwirt wöchentlich kontrollieren.
Auch besonders risikoträchtige Zeiträume in der Vegetationsperiode können Anlass zur Verkürzung der Kontrollintervalle geben. Handelt es sich etwa um ein Gebiet mit regelmäßigem Schwarzwildvorkommen und Wildschäden, so ist das Getreide zum Zeitpunkt der sogenannten Milchreife erhöht gefährdet, da dann das Schwarzwild erfahrungsgemäß besonders gerne zu Schaden geht.
Wird dieselbe Fläche erneut geschädigt, muss auch ein neuer Schaden wiederum unter Beachtung der Wochenfrist gemeldet werden. Eine Schadensmeldung beim Jagdpächter oder bei der Jagdgenossenschaft reicht grundsätzlich nicht zur Fristwahrung aus. Nur die Meldung beim zuständigen Ordnungsamt ist allein fristwahrend.
Auch wenn der Schaden fristwahrend beim Ordnungsamt angemeldet wurde, bleibt es den Parteien unbenommen, ohne sofortige Mitwirkung der Behörde eine gütliche Einigung über den Wildschadenersatz herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, kann dann das Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und notfalls im Anschluss auch Klage erhoben werden.
Ist die fristwahrende Meldung beim Ordnungsamt hingegen unterblieben, kann diese nicht mehr nachgeholt werden, da bei verspäteter Anmeldung die Durchführung des Vorverfahrens von der Behörde von vornherein abgelehnt wird. Auch eine Klage ist dann nicht mehr möglich.