Den durch Wildschweine angerichteten Schaden müssen Sie nach § 29 BJagdG voll ersetzen, den von Waschbären aber nicht. Denn nur der durch Schalenwild, Kaninchen und Fasanen herbeigeführte Schaden ist ersatzpflichtig. Der durch die Waschbären angerichtete Schaden muss folglich von dem allein ersatzpflichtigen Anteil des Schwarzwildes im Rahmen der Schadensermittlung abgegrenzt werden. Als Jagdpächter sind Sie für den Schaden nur dann verantwortlich, wenn Sie die Ersatzpflicht per Jagdpachtvertrag von der Jagdgenossenschaft übernommen haben. Ansonsten haftet die jeweilige Jagdgenossenschaft, in deren Jagdbezirk sich der Schaden ereignet hat.
Die Ersatzpflicht gilt auch für Mais, der für eine Biogasanlage bestimmt ist, es sei denn, dass im Jagdpachtvertrag nur eine eingeschränkte Übernahme des Wildschadens erfolgt ist. Denn es ist zulässig, bestimmte landwirtschaftliche Kulturen von der vertraglich vereinbarten Übernahme der Ersatzpflicht auszuschließen. Für diese Kulturen haftet dann weiter die Jagdgenossenschaft.
Die Ersatzpflicht gilt nach dem Gesetz auch für solche Flächen, die aufgrund ihrer Lage an der Reviergrenze schlechter zu bejagen sind als andere Flächen. In solchen Fällen sollte man versuchen, mit dem Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Jagdbezirkes Abreden zur Bejagung im Grenzbereich zu treffen. Man kann sich zum Beispiel auf die Errichtung jagdlicher Einrichtungen im Grenzbereich verständigen.
Ein Landwirt muss mit seinem Mais keinen Mindestabstand zum Wald einhalten, damit die Jäger die Wildschweine leichter bejagen können. Anders sieht es aus, wenn der Jagdpächter dem Landwirt die Erstattung des durch die Anlage einer Schussschneise entstehenden Schadens anbietet. Lehnt der Landwirt in diesem Fall eine ihm zumutbare Schussschneise ab, so kann dies, je nach den Umständen des Einzelfalls, dazu führen, dass er bei Wildschäden ein Mitverschulden angerechnet bekommt oder sogar vollständig den Ersatzanspruch verliert. Maßnahmen zur Wildschadensvermeidung sollten Jagdpächter und Landwirte regelmäßig einvernehmlich umsetzen.