Wildschaden nach der Ernte bewerten?

In unserer Haferfläche hat Schwarzwild 2012 Wildschaden verursacht. Dieser wurde beim Ordnungsamt und beim Jagdpächter angezeigt. Mit unserem Wildschadenschätzer haben wir den Wildschaden direkt im Anschluss an die Ernte begutachten lassen. Unser entgeltlicher Begehungsscheininhaber ist der Meinung, dass dies nicht zulässig ist. Was ist richtig?

Jeder in einem Getreideschlag festgestellte Wildschaden ist binnen einer Woche nach Kenntniserlangung oder der Möglichkeit zur Kenntniserlangung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden. Unterbleibt diese Anmeldung oder erfolgt sie verspätet, ist jeglicher Anspruch auf Wildschadenersatz erloschen.

Kommt es in einem ersten Termin nicht zu einer gütlichen Einigung, muss die Behörde unverzüglich einen Schätztermin am Schadensort anberaumen. In diesem Termin muss der gemeind­liche Wildschadenschätzer den Umfang der geschädigten Fläche und deren Schädigungsgrad genau ermitteln und auf dieser Grundlage in einem Schätzgutachten den ersatzpflichtigen Wildschaden beziffern. Dabei muss der Schätzer auch prüfen, ob andere Schadensursachen eine Rolle gespielt haben oder ob den Landwirt an der Schadensentstehung ein Mitverschulden trifft.

Auf der Grundlage des Schätzgutachtens können sich die Beteiligten über den Schadensausgleich einigen. Allerdings steht jeder Partei des Vorverfahrens...