Wochenblatt-Leser Nils W. in O. fragt: Vor gut zwei Jahren hatten wir auf unserer Fläche Wildschaden, den wir rechtzeitig gemeldet haben. Trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung bezahlen die Jagdpächter den Schaden jedoch nicht. Der Vorstand der Jagdgenossenschaft zahlt bei Grünland nicht die gesamte Jagdpacht aus, sondern behält 5 €/ha für Wildschaden ein. Können wir den Betrag für unseren Wildschaden daher von der Jagdgenossenschaft fordern?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Die rechtzeitige Meldung eines Wildschadens beim zuständigen Ordnungsamt garantiert nicht, dass es am Ende auch zu einem durchsetzbaren Anspruch auf Wildschadensersatz kommt. Vielmehr muss es entweder zu einer gütlichen Einigung gekommen sein oder zu einem anschließenden Gerichtsverfahren, in dem dann der Ersatzpflichtige zum Wildschadenersatz verurteilt worden ist.
Anwalt einschalten
Besteht eine gütliche Einigung, so ist das Behördenprotokoll ein Titel von gleicher Qualität wie ein Gerichtsurteil. Wird auf die gütliche Einigung nicht gezahlt, muss der Geschädigte sich bei Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung besorgen und dann die Zwangsvollstreckung durchführen lassen. Hierzu sollte am besten ein Anwalt eingeschaltet werden.
Ist keine gütliche Einigung zustande gekommen, muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen Klage beim zuständigen Amtsgericht erhoben werden, sobald Sie die Mitteilung über das Scheitern des Verfahrens erhalten haben. Wird der Ersatzverpflichtete vor Gericht verurteilt, ist auch das Urteil ein Titel. Auch bei einem Urteil brauchen Sie dann aber noch eine vollstreckbare Ausfertigung, auf deren Basis Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Wenn laut Jagdpachtvertrag die Pächter den Wildschadenersatz übernommen haben, haben Sie einen Direktanspruch gegen die Jagdpächter. Fallen die Jagdpächter jedoch aus, so verbleibt die Jagdgenossenschaft weiterhin in der Haftung.
Vertrag prüfen lassen
Es ist zu empfehlen, dass Sie den Jagdpachtvertrag durch einen Juristen dahin überprüfen lassen, in welchem Umfang hier wirksam der Wildschaden übernommen worden ist. Denn ohne Kenntnis des Jagdpachtvertrags kann nicht beurteilt werden, welchen Hintergrund die „5-€-Regelung“ für Grünland hat. Eventuell ist nur eine Deckelung des Wildschadens vereinbart worden und die Jagdgenossenschaft macht deshalb Rückstellungen mit Blick auf einen etwaigen Eigenanteil an der Wildschadenshaftung.
Unzulässig ist allerdings, dass nur das Jagdgeld der Jagdgenossen anteilig gekürzt wird, die über Grünland verfügen. Denn alle Jagdgenossen befinden sich in einer Solidarhaftung anteilig nach Flächengröße und unabhängig davon, ob deren bejagbare Fläche nun aus Grünland, Wald oder Gewässer besteht. Eine solche Kürzung des Jagdgelds, auch wenn diese in Ihrem Fall nur zur Rücklagenbildung erfolgt, braucht folglich nicht von Ihnen hingenommen zu werden, wenn diese allein auf dem Rücken der Jagdgenossen mit Grünland erfolgt.
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(Folge 41-2022)