Dem Nutzer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Fläche steht bei Entstehung eines Wildschadens ein gesetzlicher Ersatzanspruch zu, sofern die Fläche Bestandteil eines Jagdbezirkes ist. Haben die Jagdpächter im Jagdpachtvertrag die Wildschadenshaftung übernommen, müssen sie den Wildschaden auch auf solchen Flächen ersetzen, die sie nicht oder nur eingeschränkt bejagen können. Allerdings ist durch Tauben oder Krähen verursachter Schaden nach dem Gesetz nicht ersatzpflichtig. Im geschilderten Fall ist den Jagdpächtern die Bejagung keineswegs generell verboten worden. Dass die Jagdpächter, etwa aus Rücksichtnahme auf die Anwohner, auf bestimmten Flächen von einer Bejagung absehen, ist für deren Wildschadenshaftung völlig unerheblich. Immerhin haben sie weiterhin die Möglichkeit, durch geeignete Verhütungsmaßnahmen die Entstehung von Wildschäden gering zu halten. Dies ist sogar Teil ihres gesetzlichen Hegeauftrages.