Grundstückseigentümer können von einem Jagdpächter den Ersatz von Wildschäden verlangen, wenn der Jagdpächter diese Ersatzverpflichtung im Jagdpachtvertrag übernommen hat. Hat der Grundstückseigentümer seine Flächen verpachtet, so ist der Pächter als Bewirtschafter der Fläche geschädigt und muss sich selbst darum kümmern, dass der Wildschaden reguliert wird. Schon im eigenen Interesse muss der Bewirtschafter selbst darauf achten, den Wildschaden binnen der gesetzlichen Wochenfrist bei der Gemeinde zu melden.
Ist der Wildschaden festgestellt und einigen sich die Parteien im sogenannten Vorverfahren in Wildschadensangelegenheiten gütlich, so wird diese Einigung protokolliert. Inhaltlich kann die Einigung dahingehend lauten, dass der Jagdpächter verpflichtet wird, den Wildschaden selbst zu reparieren. In diese Einigung gehört dann auch eine Frist, bis zu der die Schadensbeseitigung erfolgt sein muss.
Deutlich häufiger ist aber festgehalten, dass dem Geschädigten ein Geldbetrag zu zahlen ist. Der Geschädigte hat das Wahlrecht, ob er sich auf die Wiederherstellung durch den Jagdpächter einlassen will, oder aber mit dem Geldbetrag selbst für eine Wiederherstellung der Fläche Sorge trägt. Die gütliche Einigung kann – wie ein Gerichtsurteil – zu einem Vollstreckungstitel gemacht werden. Dies bedeutet, dass man gegen den Jagdpächter die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er die eingegangene Verpflichtung zur Wiederherstellung nicht zügig umsetzt. Kommt keine gütliche Einigung zustande, muss der Geschädigte nach Erhalt der Mitteilung über das Scheitern des Vorverfahrens binnen einer Notfrist von zwei Wochen Klage erheben. Auch so kann er dann ein Urteil bekommen, mit dessen Hilfe die Ersatzverpflichtung im Bedarfsfall durch Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann.
Hat sich Ihr Landpächter nicht um die Wildschadensregulierung gekümmert, bleibt er unter Umständen auf seinem Schaden sitzen. Unabhängig davon schuldet Ihnen der Landpächter spätestens bei Rückgabe der Pachtsache einen ordnungsgemäßen Zustand. Notfalls muss er den Wildschaden auf eigene Kosten beseitigen.