Wochenblatt-Leser Philipp S. in F. fragt: Wir bauen jedes Jahr auf dem Feld etwa 2 ha Buschbohnen an, die in verschiedenen Zeitabschnitten gelegt und über Selbstpflücker vermarktet werden. Jetzt musste ich feststellen, dass von den jungen Bohnen die Blätter abgefressen wurden und nur noch die Stiele stehen. Abends sah ich dann sieben Hasen und ein Reh auf der Fläche. Kann ich dafür Wildschaden anmelden?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Befindet sich der Anbaustandort in Westfalen-Lippe, ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Anbau der Buschbohnen um Sonderkulturanbau handelt. Die Folge ist, dass es Wildschadenersatz grundsätzlich nur dann geben kann, wenn Sie die Buschbohnen geschützt haben. Zur Abwehr von Rehwild ist laut der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz NRW dafür ein mindestens 1,50 m hoher Zaun geeignet.
Ausreichender Schutz nötig
Ohne einen solchen ausreichenden Schutz gibt es gemäß § 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG) keinen Ersatz. Denn Buschbohnen gelten grundsätzlich erst einmal als Gartengewächs. Diese müssen vor Verbiss durch den Landwirt geschützt werden. Ausnahmsweise können Gartengewächse bei geändertem Anbauverhalten zu Feldgewächsen werden, die dann nicht geschützt werden müssten. Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der Gartenanbau im Verhältnis zum Feldanbau von Buschbohnen derart in den Hintergrund tritt, dass er keine Rolle mehr spielt. Die Rechtsprechung verlangt hierfür, dass in einer Region – also mehr als in nur einem einzigen Kreisgebiet – der Anteil der Frucht an der landwirtschaftlichen Nutzfläche mehr als nur einen untergeordneten Teil ausmacht. Für hiesige Regionen in Westfalen-Lippe dürfte dies aber nicht der Fall sein.
Hase oder Reh: Für den Verbiss durch Hasen gibt es ohnehin keinen Wildschadenersatz, da nach § 29 I BJG nur der Verbiss durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane ersetzt wird. Es müsste folglich noch belegt werden, dass der Schaden nur vom Rehwild verursacht wurde. Ließe sich der Schadensanteil des Verbisses durch Rehwild nicht vom Verbiss durch die Hasen abgrenzen, würde es auch aus diesem Grund keinen Ersatz geben. Da nicht der Ertrag, also die Bohnen, gefressen worden sind, müsste zusätzlich belegt werden, ob die dadurch bedingte Pflanzenschädigung am Ende auch zu einer Ertragseinbuße an den Bohnen geführt hat.
Wildschäden sofort melden
Wochenfrist: Für Wildschäden in der Landwirtschaft gilt zudem die kurze Wochenfrist zur Meldung. Sie beginnt ab Kenntnis des Wildschadens. Die Frist beginnt aber auch ohne Kenntnis zu laufen, wenn der Landwirt bei Beachtung gehöriger Sorgfalt schon früher hätte vom Schaden Kenntnis erlangen können. Spätestens alle vier Wochen sollte ein Landwirt daher innerhalb der Vegetationsperiode seine Flächen auf Wildschäden hin überprüfen. Bei gehäuften Schadensereignissen wird von der Rechtsprechung sogar verlangt, dass der Landwirt in kürzeren Intervallen kontrolliert – unter Umständen sogar von Woche zu Woche.
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(Folge 30-2022)