Wildrettung vor der Grünlandmahd?

Als Pächter von landwirtschaftlichen Flächen in einem fremden Eigenjagdbezirk bin ich von dem dortigen Jagdpächter angeschrieben worden, der mir seine Hilfe bei der Wildrettung vor der Grünlandmahd anbot. Er will ­kostenlos einen mechanischen Wildretter zur Verfügung stellen. Zudem soll ich ihn zwei Tage vor der Mahd anrufen. Er würde dann Schutzmaßnahmen ergreifen. Für den Fall, dass ich ihn nicht unterstütze, will er für die bei der Feldarbeit getöteten Tiere Schadenersatz verlangen. Auf der anderen Seite bietet er für jedes von mir gerettete Tier Geld an. Für den Fall, dass er selbst mit meiner Maschine und Wildretter mähen darf, will er sogar die Treibstoffkosten übernehmen. Muss ich den Jagdpächter in irgendeiner Weise unterstützen? Und ist seine Wortwahl, rechtlich betrachtet, korrekt? Was ist, wenn ich die Mahd an einen Lohnunternehmer vergebe? Bin ich dann aus dem „Schneider“?

Wenn ein Landwirt nur Pächter ist und deshalb auch kein Jagdgeld von der Jagdgenossenschaft erhält, so steht er dennoch sowohl nach dem Tierschutzgesetz, als auch nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Belange der Jagd in der Verantwortung, dass durch die Wiesenmahd möglichst keine Tiere verletzt oder getötet werden. Aber auch im ureigenen Interesse gilt es, die Verunreinigung des Ernteguts durch Tierreste zu vermeiden, da hierdurch das Viehfutter mit gefährlichen Bakterien (Clostridien) verseucht werden kann. Dort, wo Landwirte schuldhaft den Tod von Wildtieren herbeigeführt haben, weil sie Schutzbemühungen des Jägers nicht zuge­lassen oder sogar vereitelt haben, sind sie im Einzelfall zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt worden. Dabei ist die Begründung für einen finanziellen Ersatz umstritten, denn das Wild ist herrenlos, sodass eigentlich nur ein sich eventuell zukünftig realisierendes Aneignungsrecht verletzt sein kann.

Strafrechtlich muss ein Landwirt mit einer Verfolgung...