Ein Jagdpächter ist grundsätzlich berechtigt, im Zusammenhang mit der Jagd alle land-, forst- und fischereilich nutzbaren Flächen zu betreten, die zum gepachteten Revier gehören. Dies gilt nicht nur für die Jagdausübung im engeren Sinne (das Aufsuchen und Nachstellen sowie das Erlegen von Wild), sondern auch für die Jagd im weiteren Sinne. Deshalb darf ein Jagdpächter beispielsweise auch bei einem Revierkontrollgang die bejagbaren Flächen betreten und seine Jagdhunde dabei mitführen.
Allerdings gilt das Gebot der Rücksichtsnahme, welches in § 33 I BJagdG sogar speziell für das Betreten von Flächen formuliert worden ist. Wer die Jagd ausübt, hat hiernach die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu beachten. Insbesondere besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen sind dabei tunlichst zu schonen. Daran muss sich das konkrete Verhalten ihres Jagdpächters messen lassen. Würde dieser zum Beispiel kurz vor dem Schnitt auf einer Wiese seine drei Hunde gleichzeitig jagdlich ausbilden, würde dies gegen das Rücksichtsnahmegebot verstoßen und der Pächter müsste Schadensersatz für entstehende Schäden leisten. Ebenso wäre es rücksichtslos, wenn der Jagdpächter extra die Hunde auf Ihren Flächen ausführt, damit diese sich dort lösen können.
In der Regel sind sich Jagdpächter der Wertigkeit landwirtschaftlicher Produktion bewusst und lassen ihre Hunde nicht ohne Grund auf bewirtschaftete Flächen. Gegenüber dem Jagdpächter besteht kein Unterlassungsanspruch, solange dieser sich als Hundeführer bei Betreten landwirtschaftlicher Flächen rücksichtsvoll bzw. schonend verhält. Freizeithundehaltern können Sie das Betreten Ihrer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche allerdings untersagen, denn das allgemeine Betretungsrecht nach § 57 LNatschG NRW erstreckt sich auf solche Flächen nicht.
(Folge 13-2021)