Auch für Jagdgenossenschaften in Hessen gilt der § 9 Absatz 2 S. 2 Bundesjagdgesetz. Solange folglich die Jagdgenossenschaft nicht über einen gewählten Jagdvorstand verfügt, werden deren Geschäfte vom Gemeindevorstand (= Magistrat) wahrgenommen. Endet die Amtsperiode des derzeitigen gewählten Jagdvorstands mit Ablauf des 31. März, ist der Gemeindevorstand der Stadt ab diesem Zeitpunkt Notvorstand der Jagdgenossenschaft bis zur Wahl des neuen Vorstands. Dieser lädt dann auch zur nächsten Genossenschaftsversammlung gemäß den Satzungsbestimmungen zur Bekanntmachung ein. Auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gehört dann der Top „Wahlen“, sodass schon in der Versammlung der dann neu gewählte Vorstand die Amtsgeschäfte übernehmen kann. Endet auch die Amtszeit des Kassenprüfers, so ist der Gemeindevorstand auch hierfür bis zur Wahl eines neuen Kassenführers zuständig.
(Folge 7-2021)